Rechtsprechung
| RG, 19.12.1933 - VII 260/33 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 142, 417
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen …
Dies ist aus den in RGZ 142, 417, 422 dargelegten Gedankengängen zu bejahen. - BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 200/57
Verwendungsanspruch des rechtmäßigen Fremdbesitzers
Hat ein Unternehmer, der sowohl dem Eigentümer als auch dem Besteller gegenüber zum Besitz berechtigt ist, auf Grund eines Werkvertrags Verwendungen vorgenommen, so steht ihm ein sachenrechtlicher Anspruch auf ihren Ersatz gegen den Eigentümer jedenfalls dann nicht zu, wenn er die Sache dem Besteller freiwillig ohne Zahlung des Werklohns herausgegeben hat (Abweichung von RGZ 142, 417).Die bisher in der Rechtsprechung (RG Gruchot 57, 997; RGZ 142, 417, 422; RG SeuffArch 88 Nr. 60; aus neuerer Zeit; OLG Celle KJW 1953, 1470, 1472 1.Sp.; LG Freiburg Sparkasse 1955, 155; LG Duisburg MDR 1956, 33; LG Bonn NJW 1956, 225; OLG Köln NJW 1957, 224 und der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 29. Oktober 1952 - II ZR 63/52) sowie im Schrifttum (…BGB RGRK 10. Aufl. § 994 Anm. 2; Staudinger BGB 11.Aufl. § 994 Nr. 2; Schlegelberger/Vogels BGB Vorbem. zu § § 994 bis 1003 Nr. 6; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10.Bearb. § 86 I 1 S. 339;… Westermann, Lehrb. des Sachenrechts 3. Aufl. § 33 I 3 b S. 161; Grasmann MDR 1953, 199, 201; Rogge NJW 1956, 225 - Anm. zu dem erwähnten Urteil des LG Bonn; Hassinger NJW 1957, 1268) ganz überwiegend vertretene Meinung nimmt im wesentlichen unter Berufung auf die in RGZ 142, 417 entwickelten Gedankengänge an, daß dem Werkunternehmer, der auf Grund eines Werkvertrages mit einem Dritten Aufwendungen auf eine Sache gemacht hat, Verwendungsansprüche gemäß § § 994, 996 BGB gegen den Eigentümer der Sache zustehen.
Die Anwendung der Vorschriften der § § 994 ff. BGB muß also entgegen der bisher herrschenden Meinung, die sich ohne Eigene Stellungnahme zu der aufgezeigten Rechtsfrage im wesentlichen damit begnügt, zur Begründung auf RGZ 142, 417 zu verweisen, obgleich diese Entscheidung des VII. Zivilsenats das Problem ebenfalls nicht behandelt und insbesondere nicht zu der oben angeführten Entscheidung des V. Zivilsenats in JW 1933, 2644 Stellung nimmt, grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen einem unrechtmäßigen Besitzer und dem Eigentümer beschränkt werden.
Dieser Möglichkeit wird auch die Lösung des Reichsgerichts nicht gerecht, das in RGZ 142, 417, 422 lediglich bemerkt, ein Anspruch auf Verwendungsersatz gegen den Eigentümer würde an der Arglist einrede scheitern, wenn der Unternehmer von dem Besteller befriedigt ist, und in Gruchot 57, 997, 1000 kurz darauf hingewiesen hat, daß der Unternehmer den ihm zukommenden Betrag nicht doppelt einziehen dürfe, "liege auf der Hand".
- BGH, 13.10.1978 - V ZR 147/77
Schwiegertochter Grundstücksschenkung - §§ 1000, 996 BGB, berechtigte Besitzerin, …
Hat ein Besitzer aber die Verwendungen auf die Sache aufgrund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Vertrages gemacht, so regeln sich die Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümer und Besitzer grundsätzlich nur nach diesem Vertrag, der der gesetzlichen Regelung der §§ 994 ff BGB vorgeht (RGZ 142, 417, 422; BGHZ 34, 122, 130;… BGH, Urt. v. 2. Oktober 1970, V ZR 125/68 = FamRZ 1970, 641, 642;… BGB-RGRK 12. Aufl. § 994 Rdn. 16).
- BGH, 25.11.1954 - IV ZR 81/54
Rechtsmittel
Die Vorschriften der §§ 994 ff BGB sind nicht anwendbar, wenn der Besitzer die Verwendungen auf die Sache auf Grund eines mit dem Eigentümer gemachten Vertrages gemacht hat; in diesem Falle regeln sich die Rechtsbeziehungen nur nach dem Vertrag und seiner Auslegung (RGZ 142, 417 [421 f]). - BGH, 30.07.1954 - VI ZR 32/53
Rechtsmittel
Solche Ansprüche ergeben sich schon aus § 994 BGB und zudem aus der Vereinbarung, die Josef M. als Vertreter der Beklagten zu 1-3 mit dem Kläger getroffen hat (vgl. auch RGZ 142, 417 [422]). - BGH, 06.07.1960 - V ZR 164/59
Rechtsmittel
Bestand aber zwischen der Beklagten und den Eigentümern des Grundstücks ein Vertragsverhältnis, aus dem sich ein Verwendungsanspruch der Beklagten hatte ergeben können, so scheidet die Anwendung der Vorschriften der §§ 994 ff BGB aus (RGZ 142, 417, 422). - BGH, 12.07.1956 - 3 StR 79/56
Rechtsmittel
Beide Vorschriften gehen als Sonderregelungen dem allgemeinen Bereicherungsrecht (§§ 812 flg BGB) vor (RGZ 163, 348, 352) und werden ihrerseits durch entgegenstehenden Vertrag verdrängt (RGZ 142, 417, 422).
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