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Rechtsprechung
   RG, 06.12.1933 - I 177/33   

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https://dejure.org/1933,361
RG, 06.12.1933 - I 177/33 (https://dejure.org/1933,361)
RG, Entscheidung vom 06.12.1933 - I 177/33 (https://dejure.org/1933,361)
RG, Entscheidung vom 06. Dezember 1933 - I 177/33 (https://dejure.org/1933,361)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 143, 20
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 08.02.2007 - IX ZR 188/05

    Anforderungen an die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten; Gebot des …

    Zwar folgt hieraus ein nachträgliches Leistungshindernis, wenn im Insolvenzzeitpunkt nach dem Tranchenmodell noch nicht alle Kommanditanteile an den Erwerber übertragen worden waren (vgl. RGZ 143, 20, 21 ff; BGHZ 24, 279, 297).
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 263/83

    Objektive Unmöglichkeit eines Erbbaurechtsvertrages

    Somit kommen über § 440 Abs. 1 BGB die allgemeinen Vorschriften der §§ 323 ff. BGB zum Zuge (vgl. Senatsurt. v. 7. Februar 1969, V ZR 112/65 , NJW 1969, 837; RGZ 143, 20, 22;… Enneccerus/Lehmann aaO § 107 III;… BGB-RGRK/Mezger aaO § 437 Rdn. 8;… MünchKomm/H.P. Westermann §§ 440, 441 Rdn. 3 und 5).
  • BGH, 06.10.1960 - II ZR 150/58

    Ungleichbehandlung der Aktionäre

    Sie würden vielmehr pflichtwidrig handeln, wenn sie die neuen Aktien im Widerspruch zu dem Kapitalerhöhungsbeschluß zu einem den Nennwert übersteigenden Betrag ausgeben würden (vgl. RGZ 143, 20, 23).
  • BGH, 23.05.1957 - II ZR 250/55

    Interessengemeinschaft von Aktiengesellschaften

    Die Anschlußrevision sieht diesen Sachverhalt ähnlich dem vom Reichsgericht in seinem Urteil vom 6.12.33 (RGZ 143, 20) entschiedenen Falle an.
  • OLG Karlsruhe, 26.10.2005 - 13 U 138/03

    Haftung des Steuerberaters: Pflicht zur Einholung einer verbindlichen Auskunft …

    Hier hat der Käufer und damalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH entsprechend der vertraglichen Risikoverteilung (§ 324 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) die nach der Insolvenzeröffnung unmögliche Anteilsübertragung (jedenfalls in ihrem ursprünglichen Bestand - siehe RGZ 143, 20, 22) zu vertreten, weshalb die Klägerinnen als Anteilsverkäufer den Anspruch auf die Gegenleistung behalten.
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