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Rechtsprechung
   RG, 25.06.1934 - VI 120/34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,440
RG, 25.06.1934 - VI 120/34 (https://dejure.org/1934,440)
RG, Entscheidung vom 25.06.1934 - VI 120/34 (https://dejure.org/1934,440)
RG, Entscheidung vom 25. Juni 1934 - VI 120/34 (https://dejure.org/1934,440)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 40
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 08.02.1979 - VII ZR 141/78

    Verjährung der Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht; Beginn der …

    Die Ansprüche gegen den vollmachtlosen Vertreter (§ 179 BGB) verjähren in der Frist, die für den Erfüllungsanspruch aus dem Vertrage gegolten hätte, der mangels Vollmacht des Vertreters und Genehmigung durch den Vertretenen nicht wirksam geworden ist (abweichend von RGZ 145, 40).

    Das Reichsgericht hat die dreißigjährige Frist des § 195 BGB als maßgeblich angesehen und dabei zwischen den einzelnen von § 179 BGB gewährten Ansprüchen nicht unterschieden (RGZ 145, 40, 41/42).

    Vergeblich beruft sich die Revision darauf, daß die Bestätigung des angefochtenen Urteils zum Verlust unzähliger Ansprüche führen werde, weil diese im Vertrauen auf die Entscheidung RGZ 145, 40 und die sich hierauf beziehenden Kommentare nicht innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht worden seien.

  • BGH, 28.10.1971 - VII ZR 15/70

    Verjährung von Ansprüchen der öffentlichen Hand

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  • BVerfG, 19.07.1995 - 1 BvR 1506/93

    Verstoß gegen das Willkürverbot durch Nichtbegründung einer Entscheidung trotz …

    Der nachfolgenden Randnummer ist darüber hinaus zu entnehmen, daß der Kommentator hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist der Auffassung des Reichsgerichts folgte, nach der der Schadensersatzanspruch nach § 179 BGB in dreißig Jahren verjährte (RGZ 145, 40).
  • BGH, 22.09.1969 - VII ZR 116/67

    Verschulden eines Beauftragten einer Bauleistung an einem Unfall und die …

    Andernfalls würde dem Nebenintervenienten damit das gestattet, was § 68 ZPO gerade ausschließen will, nämlich den Einwand, daß der Rechtsstreit unrichtig entschieden worden sei (RGZ 145, 40, 42;… Stein/Jonas ZPO, 19. Aufl., § 68 Anm. II 2a).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 5 U 110/03

    Zur Frage der Befugnis zur Verwertung von Gegenständen aus einer Insolvenzmasse …

    Denn die Klägerin ist nicht in ihrem Vertrauen darauf geschützt, dass es eine Einigung in dieser Frage geben werde (vgl. auch RGZ 145, 40, 43, danach greift § 179 Abs. 1 BGB dann nicht, wenn der Vertrag auch bei Vorhandensein der Vertretungsmacht nichtig sein würde).
  • OLG Bamberg, 08.02.2006 - 4 U 5/06
    § 179 BGB legt damit dem als Vertreter Handelnden neben der gesetzlichen Einstandspflicht für das Vorliegen der von ihm beanspruchten Vertretungsmacht auch die persönliche Gewähr dafür auf, dass die Voraussetzungen einer derartigen Vertretungsmacht in der Person des angeblich Vertretenen erfüllt sind (…Larenz aaO., § 32 II = S. 551 in Zusammenfassung der Rechtsprechungsgrundsätze von RGZ 106, 68; 145, 40 sowie BGHZ 63, 45,48).
  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 192/50

    Pflichtteilsanspruch und Währungsverfall

    Da der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er im Falle einer Streitverkündung gestellt sein würde, kann der Beklagte nicht mit der Behauptung gehört werden, daß der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei (§ 68 ZPO vgl. RGZ 145, 40 [42]).
  • BGH, 23.02.1951 - V ZR 75/50

    Rechtsmittel

    Auch die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat diesen Standpunkt eingenommen und ausgesprochen, dass der zu ersetzende Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage für den Fall, der Wirksamkeit des Vertrages und seiner Unwirksamkeit bestehe (RGZ 145, 40 [43 f]; 154, 58 [64] ua; OLG Kiel 23.2.1948 SchlHA 48, 169).
  • BGH, 10.12.1958 - V ZR 203/57

    Rechtsmittel

    Bei diesem Ergebnis bedarf es keines Eingehens mehr auf die umstrittene Frage, ob die Unwirksamkeit eines Vertrages auch aus anderen Gründen als durch die Versagung der Genehmigung des Vertretenen auf die Haftung des Vertreters nach § 179 BGB überhaupt keinen Einfluß hat (RGZ 104, 191, 193;… Staudinger, BGB 11. Aufl. § 179 Randbem. 12), ob sie die Haftung ausschließt (RGZ 106, 68, 71;… BGB RGRK a.a.O. § 179 Anm. 1;… Soergel, BGB 8. Aufl. § 179 Anm. 1 b) oder ob sie die Haftung in entsprechender Anwendung des § 179 BGB auf das Vertrauensinteresse beschränkt (RGZ 145, 40, 43/44;… Erman, BGB 2. Aufl. § 179 Anm. 2 e).
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