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Rechtsprechung
   RG, 13.12.1934 - VI 340/34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,344
RG, 13.12.1934 - VI 340/34 (https://dejure.org/1934,344)
RG, Entscheidung vom 13.12.1934 - VI 340/34 (https://dejure.org/1934,344)
RG, Entscheidung vom 13. Dezember 1934 - VI 340/34 (https://dejure.org/1934,344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 146, 213
  • RGZ 146, 218
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Auf dem Nachbargrundstück für den …

    Eine derartige, von einem Verschulden unabhängige Schadensersatzpflicht nach dem Veranlassungsprinzip aus Billigkeitsgesichtspunkten ist im Gesetzgebungsverfahren zum Bürgerlichen Gesetzbuch zwar erwogen und von der 2. Kommission auch beschlossen worden, aber letztlich doch nicht Gesetz geworden (Prot. II, S. 591; Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Recht der Schuldverhältnisse III, S. 922 ff.; RGZ 146, 213, 216; BGHZ 39, 281, 285).
  • BGH, 21.05.1963 - VI ZR 254/62

    Ritterspiele - Analoge Anwendung von §§ 829, 828 Abs. 1 BGB bei über 7jährigem …

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  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 135/56

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger bei …

    Daß der Ehemann der Beklagten im Zeitpunkt der Schadensverursachung nicht nur bewußtseins gestört, sondern bewußtlos war und daher im Rechtssinn überhaupt nicht handeln konnte, steht dem nicht entgegen; denn § 829 BGB will nach seinem Sinn und Zweck die Fälle vorübergehender "Bewußtlosigkeit" ohne Rücksicht darauf erfassen, ob sie nur die Zurechnungsfähigkeit des Täters oder (wie Schlaf, Ohnmacht und dergl.) auch das Handeln mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit oder gar jede willensmäßige Steuerung des körperlichen Verhaltens ausschließen (vgl. RGZ 146, 213, 215; Staudinger Anm. 3 b zu § 829 und Anm. 1 a zu § 827 BGB; RGRK Anm. 3 zu § 829 BGB).
  • BGH, 13.06.1958 - VI ZR 109/57

    Rechtsmittel

    Liegt aber diese Voraussetzung vor und mangelt es dem Täter andererseits auf Grund der § § 827, 828 an der unmittelbaren Verantwortung, etwa weil ihm die Einsicht gefehlt hat, so ist von einer Prüfung abzusehen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgelegen habe (RGZ 146, 213, 215, 216), sofern die Schadenszufügung gerade mit dem gesetzlichen Grund der Nichtzurechnungsfähigkeit zusammenhängt (…BGB RGRK a.a.O.; Erman-Drees 2, Aufl. Anm. 2;… Palandt/Gramm 17. Aufl. Anm. 2).
  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 273/51

    Rechtsmittel

    Die Prüfung des Verschuldens ist von der Frage der Einsicht zu trennen (RGZ 146, 213 [216]; 56, 193 [202]).
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