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| RG, 15.03.1935 - VII 318/34 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 147, 213
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 02.03.1978 - III ZR 99/76
Bindung des Rechtsnachfolgers an Schiedsklausel
Als § 1027 ZPO durch das Reichsgesetz vom 27. Oktober 1933 (RGBl I S. 780) die nunmehr geltende Fassung erhielt, war allgemein anerkannt, daß die Rechte und Pflichten aus Schiedsverträgen, falls die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren, bei Abtretung der Rechte aus dem Hauptvertrag mitübergehen, ohne daß die Abtretung deswegen einer besonderen Form bedarf (RGZ 56, 182, 183; 146, 52, 56; 147, 213, 216; RG JW 1914, 90;… Stein/Jonas ZPO 12./13. Aufl. 1926 § 1025 Anm. VI;… Seuffert/Walsmann ZPO 12. Aufl. § 1025 Anm. 4 c;… von Staff, Das Schiedsgerichtsverfahren nach heutigem deutschen Recht, 1926, S. 80 ff). - BGH, 05.05.1977 - III ZR 177/74
Voraussetzungen des Erfüllungsanspruchs gegen den Handelsmakler; Unterwerfung …
Dasselbe soll im Zweifel für den Sonderrechtsnachfolger auf der Gläubigerseite (Abtretungsempfänger, Pfändungsgläubiger) gelten (RGZ 56, 182, 183; 146, 52, 55 ff; 147, 213, 216;… BGH Urt. v. 26. April 1962 - VII ZR 266/60 = LM § 1025 ZPO Nr. 18; vgl. auch BGHZ 29, 120, 122 für den Inhaber eines Konnossements). - BGH, 22.05.1967 - VII ZR 188/64
Rechtsweg. Schiedsklausel in Anstaltssatzung
Eine Heilung nach dieser Vorschrift tritt ein, wenn eine Partei das Schiedsgericht anruft und der Gegner sich vor dem Schiedsgericht mündlich oder schriftlich vorbehaltlos zur Hauptsache einläßt (RGZ 147, 213, 218; Stein-Jonas § 1027 Anm. I 3). - BGH, 02.12.1982 - III ZR 85/81
Schiedsvertrag - Nichtigkeit - Bestimmtheit - Schiedsgericht - Einrede der …
Insoweit entspricht die Rechtslage der nach deutschem Recht bestehenden (BGHZ 48, 35 (45) = NJW 1967, 2057; RGZ 147, 213 (218);… Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 1027 Rdnr. 6). - BGH, 07.06.1962 - KZR 6/60
Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB
Ebenso wie diese Vorschrift (vergl. RGZ 147, 213, 217) ist auch § 106 Abs. 4 GWB nach dem Zweck des Gesetzes auszulegen.
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