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Rechtsprechung
   RG, 25.10.1935 - III 37/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1935,346
RG, 25.10.1935 - III 37/35 (https://dejure.org/1935,346)
RG, Entscheidung vom 25.10.1935 - III 37/35 (https://dejure.org/1935,346)
RG, Entscheidung vom 25. Oktober 1935 - III 37/35 (https://dejure.org/1935,346)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 149, 121
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 25.06.2003 - IV ZR 285/02

    Erstattung von Prozeßkosten innerhalb einer Erbengemeinschaft

    a) Demgegenüber verweist die Revision lediglich auf den Grundsatz, daß ein Testamentsvollstrecker, selbst wenn er Anwalt ist, für die Durchführung eines Prozesses einen Anwalt zuziehen darf (vgl. RGZ 149, 121, 124;… Staudinger/Reimann, aaO § 2218 Rdn. 32;… MünchKomm/Brandner, aaO § 2218 Rdn. 20;… Soergel/Damrau, aaO § 2218 Rdn. 14).
  • OLG München, 13.10.2026 - 33 Wx 312/25

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen unrechtmäßiger Entnahmen aus dem …

    Rn. 42 Für seine eigene Tätigkeit kann der Testamentsvollstrecker, der selbst Rechtsanwalt ist, eigene Honorare aus anwaltlicher Tätigkeit nur dann in Rechnung stellen, wenn ein Testamentsvollstrecker, der nicht gleichzeitig Rechtsanwalt ist, sich zur Erledigung der jeweiligen Verpflichtungen eines solchen bedient hätte oder bedienen musste (RG, Urteil vom 25.10.1935, III 37/35, RGZ 149, 121; BGH, Urteil vom 17.09.1998, IX ZR 237/97, NJW 1998, 3567 [Liquidator]; OLG Frankfurt a. M., 9 U 76/99, MDR 2000, 788;… Krätzschel/Falkner/Döbereiner, NachlassR, 13. Aufl. 2026, § 19 Rn. 38), was namentlich bei der Prozessführung der Fall ist (…Winkler, Testamentsvollstrecker, 23. Aufl. 2020, Rn. 635).
  • BFH, 13.03.1987 - V R 33/79

    1. Rechtsanwaltssozietät oder einzelner Rechtsanwalt als Leistender bei …

    Ein als Testamentsvollstrecker tätiger Rechtsanwalt kann in entsprechender Anwendung des § 1.835 Abs. 2 BGB (Urteil des Reichsgerichts vom 25. Oktober 1935 III 37/35, RGZ 149, 121) in gleicher Weise wie ein Vormund oder Pfleger für solche Geschäfte Gebühren nach der BRAGO verlangen, die ein anderer Testamentsvollstrecker einem Rechtsanwalt übertragen hätte (Urteil in RGZ 149, 121;… Schumann-Geisinger, a.a.O., Anhang zu § 1 Abs. 2 Rdnr. 47 mit Beispielen;… Gerold/Schmidt, BRAGO, 8. Aufl., § 1 Anm. 19).
  • BGH, 15.11.1956 - VII ZR 249/56

    Erfolgshonorar eines amerikanischen Rechtsanwalts

    Diese Auffassung entspricht den Sachumständen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. ferner RGZ 149, 121 [127]).
  • BGH, 27.06.1968 - III ZR 29/66

    Vergütungsanordnung für einen Testamentsvollstrecker im Testament - …

    Das ist rechtlich unbedenklich, denn die Rechtsprechung billigt dem Testamentsvollstrecker, soweit Bestimmungen des Testaments nicht entgegenstehen, unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes von Aufwendungen (§§ 2218, 670, 1835 Abs. 2 BGB) grundsätzlich einen Anspruch auf Bezahlung der berufsmäßigen, regelmäßig nur gegen Entgelt geleisteten Dienste zu (vgl. RGZ 149, 121, 124;… BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2221 Anm. 9).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.1996 - 7 E 10535/96

    Prozeßpfleger; Rechtsanwalt; Vergütungsanspruch; Mittelloser Beteiligter; …

    Der Mündel soll nach dem Sinn der Vorschrift nicht dadurch bereichert werden, daß der Vormund zufällig aufgrund einer besonderen Qualifikation oder einer besonderen Ausbildung Dienste verrichten kann, für die ein anderer Vormund sonst einen Dritten heranziehen müßte (vgl. RGZ 149, 121 ff., Schwab in Münchener Kommentar, § 1835 Rdnr. 13 mit weiteren umfangreichen Nachweisen).
  • BGH, 08.09.1981 - 1 StR 200/81

    Aufhebung des Strafausspruchs - Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts …

    Für diese Tätigkeit konnte der Angeklagte daher weitergehende Bezüge grundsätzlich nicht verlangen (RGZ 149, 121, 124;… RGRK-Kregel, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 2221 Rdn. 11).
  • BGH, 10.01.1957 - VII ZR 34/56
    Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn Dienste zu leisten sind, die zu dem Beruf oder Gewerbe des Beauftragten gehören (vgl. u.a. RGZ 149, 121 [124]), bedarf keiner Erörterung, weil ein solcher Fall hier nicht in Betracht kommt.
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