Rechtsprechung
| RG, 11.10.1935 - II 112/35 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 149, 25
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54
Haftung des Erwerbers für Altschulden bei schwebend unwirksamen Übernahmevertrag
Der Rechtsgrund der Haftung nach § 25 HGB ist, wie das Reichsgericht (RGZ 149, 25 [28]) ausführt, "die in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma liegende an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung, für die bisherigen Geschäftsschulden haften zu wollen, verbunden mit dem Erwerb der Grundlage für diese Schuldenhaftung, des Geschäftsvermögens". - BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 111/80
Voraussetzungen und Umfang der Haftung wegen Fortführung der Firma
Rechtsgrund der Haftung nach § 25 HGB bildet nämlich die in der Fortführung des Geschäftes unter der bisherigen Firma liegende, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des Erwerbers, für die bisherigen Geschäftsschulden haften zu wollen (vgl. RGZ 149, 25, 28; BGHZ 18, 248, 250; BGHZ 38, 44, 47). - BGH, 08.05.1972 - II ZR 155/69
Veräußerung eines Handelsgeschäft - Registerrechtliche Voraussetzungen für die …
Die umstrittene und vom Berufungsgericht wohl in erster Linie ins Auge gefaßte und bejahte Frage, ob und in welchem Umfange sich die Vorschrift des § 25 Abs. 1 HGB selbst in die Rechtsscheinshaftung einordnen und sich daraus eine über ihren Wortlaut hinausgehende Anwendung der Vorschrift herleiten läßt (so die bisherige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHZ 29, 1, 3 [BGH 01.12.1958 - II ZR 238/57]; RGZ 149, 25, 28; dagegen mit beachtlichen Gründen Fischer Anm. zu BGH LM HGB § 28 Nr. 3; Canaris, Die Vertrauenshaftung im Deutschen Privatrecht S. 183 ff; Schricker, ZGR 1972, 121 ff), braucht hier nicht behandelt zu werden.
- BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88
Steuerrechtliches Eintreten des Erwerbers eines Handelsgeschäftes unter Lebenden …
Bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urteil vom 11. Oktober 1935 II 112/35, RGZ 149, 25, 28), der der Bundesgerichtshof (BGH) folgt (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1955 II ZR 44/54, BGHZ 18, 248, 251), ist für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB unerheblich, ob das Erwerbsgeschäft rechtswirksam ist, und zwar gleichgültig, ob sich der Wirksamkeitsmangel auf das Verpflichtungs- oder Erfüllungsgeschäft oder auf beide bezieht. - OLG Bremen, 03.08.1988 - 3 U 111/87
Rücknahme von teilweiser Zinsforderung; Haftung wegen Firmenfortführung; …
So, wie die Beklagte vorgegangen ist, hat sie in Verbindung mit dem Erwerb der Grundlage für die Schuldenhaftung eine an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung abgegeben, für die bisher begründeten Verbindlichkeiten einstehen zu wollen (vgl. RGZ 149, 25, 28; BGHZ 18, 248, 250 [BGH 13.10.1955 - II ZR 44/54] ; 38, 44, 47 [BGH 24.09.1962 - VIII ZR 18/62] ; BGH NJW 1982, 577, 578) [BGH 16.09.1981 - VII ZR 111/80]. - BGH, 15.12.1956 - IV ZR 170/56
Rechtsmittel
dejure.org
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