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Rechtsprechung
   RG, 16.12.1935 - IV 166/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1935,301
RG, 16.12.1935 - IV 166/35 (https://dejure.org/1935,301)
RG, Entscheidung vom 16.12.1935 - IV 166/35 (https://dejure.org/1935,301)
RG, Entscheidung vom 16. Dezember 1935 - IV 166/35 (https://dejure.org/1935,301)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 149, 379
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 30.09.1957 - VII ZR 298/56

    Rechtsmittel

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 149, 379; RG JW 1929, 3152; 1930, 3311; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1952 = LM Nr. 24 zu § 233 ZPO, 2. Dezember 1952 = LM Nr. 31 zu § 233 ZPO, 11. März 1952 = LM Nr. 6 zu § 234 ZPO, 5. Februar 1954 = LM Nr. 2 zu § 238 ZPO, 15. Dezember 1956 = LM Nr. 15 zu § 234 ZPO).

    Ein anderes gilt jedoch nach der Auffassung des Reichsgerichts in dem - hier vorliegenden - Fall, dass auf die Gegenvorstellungen des Rechtsmittelklägers das Armenrecht nachträglich doch noch bewilligt wird: Dann liege, vorbehaltlich der unten noch zu erwähnenden Ausnahme, in der anfänglichen unberechtigten Ablehnung des Armenrechts für die Partei ein unabwendbarer Zufall (RGZ 149, 379, 382; RG in JW 1895, 518; 1911, 988; 1930, 3312).

    Freilich kann das, worauf das Reichsgericht (RGZ 149, 379, 382) ausdrücklich hinweist, nicht gelten, wenn das Gericht zur nachträglichen Bewilligung des Armenrechts auf Grund neuer, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgetragener Tatsachen und Beweismittel gelangt ist; denn sonst wäre die arme Partei besser gestellt als die nicht arme Partei, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch für ein auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel eingelegtes Rechtsmittel die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beanspruchen kann.

    Der III. Zivilsenat hat sich auf Anfrage dahin geäussert, dass er durch seinen Beschluss vom 24. September 1954 (III ZA 15/54) von der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 149, 379 nicht abweichen wollte.

  • BGH, 03.12.1956 - III ZR 107/55

    Rechtsmittel

    Dahin ging die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (RGZ 117, 304; 141, 399; 149, 379; JW 1929, 3152; 1930, 3311; BGHZ 4, 55; BGH LM Nr. 24 zu § 233 ZPO; Nr. 31 zu § 233 ZPO = MDR 1953, 163; Nr. 1 zu § 234 ZPO; Nr. 6 zu § 234 ZPO = NJW 52, 743; Nr. 4 zu § 236 ZPO = NJW 52, 1335).

    Der Fall liege nicht anders als wenn das Beschwerdegericht ein das Armenrecht versagenden Beschluß auf Beschwerde aufhebt (RGZ 149, 379; RG JW 1930, 3312; JW 1935, 1493; dahingestellt in BGHZ LM Nr. 6 zu § 234 ZPO).

  • BGH, 18.12.1963 - IV ZR 97/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die anfängliche Versagung des Armenrechts, die auf einer falschen Beurteilung durch das Gericht beruhte, ist dann als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO anzusehen (RGZ 149, 379, 382 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 47/52

    Rechtsmittel

    Wird dieses abgelehnt, so beginnt nach Ablauf einer angemessenen Schonfrist, die jedoch regelmäßig nicht mehr als eine Woche betragen kann, die in § 234 Abs. 1 ZPO vorgesehene zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die mit ihm zu verbindende Nacholung der versäumten Prozeßhandlung (RGZ 117, 304; 149, 379; 167, 204; JW 1930, 3312 Ziff. 7 u. 8; JW 1938, 1914; vgl. auch Johannsen NJW 1952, 525; Lindenmaier-Möhring Nr. 6 zu § 234 ZPO).
  • BGH, 25.09.1962 - VI ZR 153/62

    Rechtsmittel

    Allerdings hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RG JW 1895, 518; 11, 988; 30, 3312; RGZ 149, 379) die Auffassung vertreten, eine ablehnende Armenrechtsentscheidung setze die Wiedereinsetzungsfrist dann nicht in Lauf, wenn diese Entscheidung unrichtig und auf Grund von Gegenvorstellungen abzuändern sei.
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