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Rechtsprechung
   RG, 03.02.1936 - IV 145/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,508
RG, 03.02.1936 - IV 145/35 (https://dejure.org/1936,508)
RG, Entscheidung vom 03.02.1936 - IV 145/35 (https://dejure.org/1936,508)
RG, Entscheidung vom 03. Februar 1936 - IV 145/35 (https://dejure.org/1936,508)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 150, 193
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 50/60
    Demgemäß hat die Rechtsprechung eine fristlose Kündigung von Pachtverträgen durch den Verpächter dann zugelassen, wenn die vertraglichen Beziehungen ein enges, verständnisvolles, friedliches Zusammenwirken der Parteien bedingen, zwischen den Parteien aber durch das feindselige Verhalten des Pächters gegen den Verpächter ein so gespanntes Verhältnis entstanden ist, daß ein solches gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint (vgl. RGZ 94, 234; 150, 193, 199 und 321).
  • BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 128/58
    Den Rechtsgrundsatz, daß Dauerschuldverhältnisse auch ohne vertragliche Grundlage aus wichtigem Grunde gekündigt werden können, hat die Rechtsprechung wiederholt auch auf Miet- und Pachtverhältnisse angewendet (…BGH Urt. v. 16. Januar 1953 - V ZR 89/51 - LM BGB § 595 (Nr. 1); Urt. des erkennenden Senats vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 64/58 - MDR 1959, 483; RGZ 150, 193, 199; 160, 361, 366;… BGH RGRK 11. Aufl. § 553 Anm. 2).
  • BGH, 25.05.1973 - V ZR 128/71

    Inhalt der ordnungsgemäßen Auslegung einer Vereinbarung über eine Ratenzahlung - …

    Die für Dauerschuldverhältnisse anerkannte Kündbarkeit aus wichtigem Grunde setzt einen gegenseitigen Vertrag mit fortlaufendem Leistungsaustausch voraus (RGZ 160, 257, 270; vgl. auch RGZ 148, 81, 92; 150, 193, 199; 160, 361, 366).
  • BGH, 09.05.1956 - V ZR 136/54

    Rechtsmittel

    Das ist aber nicht notwendig; denn ein Pachtverhältnis kann fristlos aus wichtigem Grunde auch gekündigt werden, wenn sich später eine solche Unzuverlässigkeit zeigt, daß dem Vertragsgegner nach Treu und Glauben das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, wobei allerdings bei einem langfristigen Vertrag strenge Anforderungen gestellt werden müssen (RGZ 150, 193 [199], 321 [322]; BGH vom 16. Januar 1953 V ZR 89/51 in Lind-Möhr BGB § 595 - (1) = RechtdLandw 1953, 139 [143]).
  • BGH, 17.11.1953 - V BLw 81/53

    Rechtsmittel

    Hierzu mag auf den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 78, 385 [389]; 94, 234 [235]; 150, 193 [199]) entwickelten, vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (RechtdLandw 1949, 58 [59]) und auch vom erkennenden Senat (Beschlüsse vom 8. April 1952, V BLw 60/51 und 59/51) gebilligten Grundsatz verwiesen werden, wonach bei Vertragsverhältnissen, die ein engeres vertrauensvolles Zusammenarbeiten der Beteiligten bedingen, eine fristlose Kündigung dann zulässig ist, wenn einem Vertragsteil aus einem wichtigen Grunde ein Festhalten am Vertrage nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BGH, 08.01.1965 - V ZR 34/64

    Bestehen einer Möglichkeit zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen auch ohne …

    Dabei ist für die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne dieser Rechtsprechung vorliegt, letzten Endes entscheidend, ob dem Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Urteil des Senats vom 27. Februar 1963, V ZR 100/61, LM § 581 BGB Nr. 24; vgl. auch RGZ 150, 193, 199).
  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 8/60

    Rechtsmittel

    Es würde deshalb dem Zweck dieser Vereinbarung zuwider laufen und zu einer über das notwendige Maß hinausgehenden Lockerung der vertraglichen Beziehungen führen (vgl. RGZ 150, 193, 199/200), wenn die Beklagten bei Nichtvorliegen eines groben Verschuldens der Kläger zwar nicht von den in der Urkunde vom 14. Juli 1955 enthaltenen vertraglichen Vereinbarungen zurücktreten, die Auflösung dieser Vereinbarung aber durch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 242 BGB erreichen konnten.
  • BGH, 23.12.1955 - V ZR 152/55

    Rechtsmittel

    Nicht die Verfeindung der Pachtparteien, die nur in besonderen Fällen das Pachtverhältnis berühren könnte (RGZ 94, 234; 149, 88 [92]), sondern die schwerwiegende Unzuverlässigkeit einer Partei in Ansehen einer wesentlichen Vertragsverpflichtung könnte in solchem Falle der anderen Partei das Recht verleihen, das Pachtverhältnis fristlos aus wichtigem Grunde zu kündigen (RGZ 150, 193 [199] und 321).
  • BGH, 13.02.1953 - V ZR 160/51

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung, des Reichsgerichts hat sich der allgemeine Rechtsgrundsatz entwickelt (RGZ 150, 193 [199]), dass bei Rechtsverhältnissen von längerer Dauer, die ein persönliches Zusammenarbeiten der Beteiligten und damit deren gutes Einvernehmen erfordern, beim Vorliegen eines wichtigen Grunds jederzeit eine Aufkündigung erfolgen könne, und dieser Grundsatz wurde dahin erweitert, dass die Kündigung zulässig ist, wenn die Durchführung des Vertrags durch irgend etwas, vor allem durch die Person des Vertragsgegners, gefährdet wird und deshalb dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BGH, 08.04.1952 - V BLw 60/51

    Rechtsmittel

    Später (RGZ 150, 193 [199]) ging das Reichsgericht weiter und liess die fristlose Kündigung auch dann zu, wenn die Durchführung des Vertrags durch irgend etwas, besonders durch die Person des Vertragsgegners, gefährdet und deshalb dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten sei.
  • BGH, 21.03.1952 - V ZR 20/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.10.1953 - V BLw 62/53

    Rechtsmittel

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