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Rechtsprechung
   RG, 22.04.1936 - V 220/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,453
RG, 22.04.1936 - V 220/35 (https://dejure.org/1936,453)
RG, Entscheidung vom 22.04.1936 - V 220/35 (https://dejure.org/1936,453)
RG, Entscheidung vom 22. April 1936 - V 220/35 (https://dejure.org/1936,453)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 151, 155
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 06.11.2025 - I ZB 65/25

    Vollziehung der Handlungsverfügung

    Nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wird die einstweilige Verfügung endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos; eine Vollziehung ist dann unwirksam (RG, Urteil vom 5. Februar 1913 - V 408/12, RGZ 81, 288, 289; Urteil vom 22. April 1936 - V 220/35, RGZ 151, 155, 157).
  • LAG Berlin, 12.11.1997 - 6 Ta 15/97

    Zwangsvollstreckung aus durch Urteil erlassene Unterlassungsverfügung

    Solange die Monatsfrist des § 922 Abs. 2 ZPO läuft, kann die Vollziehung auch wiederholt werden (RG, Urteil vom 22.04.1936 - V 220/35 -, RGZ 151, 155, 156).
  • LAG Hessen, 10.12.1996 - 9 SaGa 1383/96
    Zum anderen ist eine Erledigungserklärung der Klägerin nicht mehr zulässig, da eine Erledigung deshalb nicht eintreten konnte, weil die Klägerin die erwirkte einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach ihrer Verkündung vollzogen hat und deren Vollzug deshalb unstatthaft geworden war, so dass sie vom Amts wegen aufzuheben ist, §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO (RGZ 81, 288, 289; 151, 155, 156 ff.; BGHZ 112, 356, 360;… Zöller/Vollkommer, ZPO , 19. Aufl., § 929 Rdn. 21;… Dunkl u.a., Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 2. Aufl., Rdn. A 399, A 603).
  • LAG Berlin, 12.11.1997 - 3 Ta 15/97

    Rechtmäßigkeit der Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 500.000,- DM und …

    Solange die Monatsfrist des § 922 Abs. 2 ZPO läuft, kann die Vollziehung auch wiederholt werden (RG, Urteil vom 22.04.1936 - V 220/35 - RGZ 151, 155, 156).
  • OLG Koblenz, 06.10.1987 - 15 UF 728/87
    Dies hat zur Folge, daß die eingeleitete Vollstreckung jede rechtliche Wirkung verloren hat (RGZ 151, 155), so daß sie auch zu der Wahrung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht mehr geeignet ist.
  • OLG Bremen, 19.05.1988 - 1 W 52/88

    Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamtes; …

    Die Fristversäumnis nach § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist von Amts wegen - nicht nur auf Einwendung des Schuldners - zu beachten, weil jede Vollstreckungsmaßnahme und also auch die Eintragung einer Arresthypothek wirkungslos ( § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und mithin nichtig wäre (vgl. RGZ 81, 288; 151, 155;… Thomas-Putzo a.a.O.;… Zöller-Vollkommer § 929 ZPO Rdnr. 20).
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