Rechtsprechung
| RG, 15.05.1936 - III 273/35 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 151, 259
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 13 U 111/16
Sonderkündigungsrecht des Erstehers in der Zwangsversteigerung
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlags für die Bestimmung des ersten zulässigen Kündigungstermins im Sinne des § 57 a ZVG auch dann maßgeblich, wenn neben der Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung angeordnet ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 19.06.2009, 2 U 303/08, juris Rn. 40, RG, Urt. v. 15.05.1936, RGZ 151, 259, 261;… LG Göttingen, Urt. v. 18.02.2015, 3 O 77/14, juris Rn. 16;… Stöber, ZVG 21. A. 2016, § 57a Rn. 2, 5). - BGH, 28.06.1990 - IX ZR 209/89
Zurückhalten von Sachvortrag durch den Prozeßbevollmächtigten; Haftung des …
Ob etwas anderes im Falle ganz ungewöhnlich schwerer Fehlgriffe der zur Entscheidung berufenen Stelle gilt, die außerhalb jedes realitätsgerechten Vorstellungsvermögens eines durchschnittlich erfahrenen, sorgfältigen und vorsichtigen Rechtsanwalts liegen (vgl. für eine schiedsgerichtliche Entscheidung RGZ 151, 259, 264 f), kann hier dahingestellt bleiben. - BGH, 25.06.1974 - VI ZR 18/73
Rechtsanwalt - Haftung - Hinweisbeachtung - Unhaltbarkeit
Gibt die rechtliche Beurteilung infolge der Tatsachenlage oder der im Schrifttum und der Rechtsprechung dazu vertretenen Auffassungen zu ernstlich begründeten Zweifeln Anlaß, so muß er auch in Betracht ziehen, daß sich die zur Entscheidung berufene Stelle der seinem Auftraggeber ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage anschließt; er muß daher im Rahmen des Möglichen seine Maßnahmen so treffen, daß sein Auftraggeber auch in diesem Fall keinen Nachteil erleidet (RGZ 151, 259, 264).Das gilt vor allem dann, wenn er sein Verhalten im Prozeß so einrichten kann, daß es sowohl seiner eigenen Rechtsansicht gerecht wird als auch derjenigen, die möglicherweise das Gericht oder die entscheidende Behörde vertreten könnte (vgl. Noack, JW 1936, 2534, 2535 in Anmerkung zu RGZ 151, 259).
Will er einen weniger sicheren Weg gehen, dann muß er zumindest seinen Auftraggeber zuvor über die insoweit bestehenden Gefahren belehren (RGZ 151, 259, 264;… BGH Urt. v. 12. Juli 1960 - III ZR 89/59 = VersR 1960, 932, 933 m.w.Nachw.) und sein weiteres Verhalten von dessen Entscheidung abhängig machen (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Dezember 1973 - VI ZR 10/72 = VersR 1974, 488 489).
- BGH, 08.12.1983 - I ZR 183/81
Anwaltsberatung
Das Berufungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der von ihm angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung verpflichtet sei und daß er die Pflicht habe, den Mandanten vor möglichen Schädigungen zu bewahren (vgl. RGZ 151, 259, 263 f; BGH VersR 1960, 932, 933; 1974, 488, 409; BGH LM BGB § 675 Nr. 26 und Nr. 50: § 611 Nr. 26 a). - BGH, 13.07.1971 - VI ZR 140/70
Rechtsanwalt - Haftpflichtprozeß - Prüfungspflicht - Deckungsschutz - …
Ein Rechtsanwalt hat jedoch die Belange seines Mandanten nach jeder Richtung wahrzunehmen und seinen Auftrag so zu erledigen, daß jegliche Nachteile vermieden werden, soweit sie vorauszusehen sind (vgl. RGZ 151, 259, 264). - BGH, 14.07.1958 - II ZR 176/57
Rechtsmittel
Der Beauftragte muß bei einer Geschäftsbesorgung, die mit einer Beratung oder Auskunftserteilung verbunden ist, zur Vermeidung von Nachteilen für den Auftraggeber diesen auf beachtliche Zweifel hinweisen, die gegen die Richtigkeit der von ihm vertretenen Ansicht über die Sach- und Rechtslage bestehen können (vgl. RGZ 151, 259, 264). - BGH, 08.04.1954 - III ZR 337/52
Rechtsmittel
Bei einer wirklich zweifelhaften Rechtslage muss jedenfalls auch der Anwalt die Möglichkeit verschiedener Entscheidungen in Rechnung stellen und seine Maßnahmen danach einrichten (vgl. RGZ 151, 259 [263/264] = JW 36, 2533 Nr. 6 mit Anm; RGZ 148, 321 [325]; RG in WarnRspr 1921 Nr. 103 = JW 1921, 893). - BGH, 31.03.1960 - III ZR 34/59
Rechtsmittel
Wenn auch der Rechtsanwalt grundsätzlich in Rechnung stellen muß, daß bei zweifelhafter Rechtslage möglicherweise verschiedene Entscheidungsstellen zu verschiedenen Ergebnissen kommen können (RGZ 151, 259, 264), war nach der ganzen ihm bekannten Sachlage die Annahme, ein Gericht werde in der Vereinbarung einen Verzicht auf die Ablösungspflicht sehen, so fernliegend, daß er damit nicht zu rechnen brauchte.
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