Rechtsprechung
| RG, 05.02.1937 - V 223/36 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 153, 271
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 09.11.1982 - VI ZR 293/79
Interventionswirkung
Diese Konsequenz ist in der Rechtsprechung ausdrücklich bisher zwar nur gelegentlich (RGZ 153, 271 (274)) abgelehnt, aber, soweit ersichtlich, auch in der Praxis nicht gezogen worden. - OLG Celle, 12.03.2008 - 14 U 108/07
Haftung eines Anhängerhalters bei nicht selbstständiger Auswirkung der von dem …
Der Senat versteht jedoch die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 153, 271, 274) und des Bundesgerichtshofes (…vgl. die Urteile v. 26. März 1987 - VII ZR 122/86 a. a. O., u. v. 19. Januar 1989 - IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766 [insbesondere juris-Rdnr. 13]) dahin, dass die Interventionswirkung im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin (Bl. 58, 173 d. A.) nicht einerseits in für sie günstige Teile (für die die Interventionswirkung gelten soll) und andererseits ungünstige (die als nicht richtig entschieden angesehen werden können) aufgespalten werden kann (…so auch OLG Köln, Urt. v. 23. März 1994 - 2 U 146/93, NJW-RR 1995, 1085).Eine derartige Teilung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ist mit dem Sinn und Zweck der Interventionswirkung nicht vereinbar (RGZ 153, 271, 274).
Sie ist damit unteilbar insofern, als es der Klägerin verwehrt ist, aus den der Vorentscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen - ob und inwieweit der Pkw-Fahrer W. sich unmittelbar vor dem Abbiegen noch mal umgeschaut hat - und aus der dort vorgenommenen Beurteilung der Rechtsverhältnisse sich einzelne ihr günstig erscheinende tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen herauszunehmen, diese den Beklagten entgegenzusetzen, das dazu nicht Passende - das Verschulden des Pkw-Fahrers - aber im Widerspruch zu den §§ 74, 68 ZPO als nicht richtig entschieden gelten zu lassen (BGH, Urt. v. 19. Januar 1989 - IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 539, juris-Rdnr. 13. RGZ 153, 271, 274).
- BGH, 19.01.1989 - IX ZR 83/88
Bedingungsfeindlichkeit der Streitverkündung
nicht als richtig entschieden gelten zu lassen" (RGZ 153, 271, 274). - BGH, 02.10.1958 - II ZR 337/56
Rechtsmittel
Hierdurch wird jedoch die Klägerin nicht gehindert, in dem vorliegenden Rechtsstreit ein Mitverschulden des Beklagten geltend zu machen, da sich die Wirkung der Streitverkündung nur gegen den Dritten richtet, dem der Streit verkündet worden ist (RGZ 153, 271, 274), nicht gegen den den Streit Verkündenden (§ 68 ZPO).
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