Rechtsprechung
| RG, 20.04.1937 - II 233/36 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 154, 334
Wird zitiert von ... (7)
- LSG Rheinland-Pfalz, 13.08.2008 - L 4 R 366/07
Firmennachfolger haften nicht für Ansprüche wegen Sozialversicherungsbeiträgen …
Das sind alle Verbindlichkeiten, die nicht aus privaten Beziehungen des Veräußerers resultieren, sondern mit dem Betrieb des Geschäfts in innerem Zusammenhang stehen, so dass sie als seine natürliche Folge erscheinen (vgl. z.B. RGZ 154, 334, 336).Jedenfalls gehören nicht nur vertragsmäßige Geschäftsschulden, sondern alle diejenigen Verpflichtungen zu den nach § 25 Abs. 1 HGB übergehenden Lasten, die mit dem Geschäftsbetrieb in einer so engen Verbindung stehen, dass sie als Folge dieses Geschäftsbetriebs erscheinen (vgl. RGZ 154, 334, 336).
- BGH, 20.06.1967 - VI ZR 201/65
Höhe der Gebühren für eine Vermögensverwaltung - Vertragswidriger Eigenverbrauch …
Wird der Klageanspruch indessen aus einer Vertragsverletzung hergeleitet, die in einer unerlaubten Handlung besteht, so greift das Aufrechnungsverbot durch (RGZ 154, 334, 338). - OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05 Denn § 393 BGB beschränkt sich nicht auf den ursprünglichen (primären) Schuldner eines Schadensersatzanspruches, sondern gilt auch bei einem Schuldnerwechsel (RGZ 154, 334, 338;… Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage, § 393 Rn 2; Staudinger/Gursky, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand Januar 2000, § 393 Rn 26), erst recht somit im Falle der Mithaftung von Dritten.
- OLG Köln, 18.01.1990 - 1 U 68/89
Möglichkeit der Aufrechnung gegen Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen …
Auf vertragliche Ansprüche ist § 393 BGB jedoch nach einhelliger Auffassung nicht anwendbar (RGZ 154, 334, 338; BGH NJW 1975, 1119, 1120) [BGH 19.03.1975 - VIII ZR 250/73] . - BFH, 16.06.1970 - II 95/64
Einbringung von Anteilen eines Miterben in verschiedene Gesellschaften bei …
Im besonderen setzt § 27 HGB (unbeschadet des § 139 Abs. 3 HGB samt seines etwa über Personengesellschaften hinausreichenden Rechtsgedankens) als selbstverständlich voraus, daß ein Handelsgewerbe nicht dauernd unter beschränkter Erbenhaftung betrieben werden kann (…Baumbach-Duden, HGB, 18. Aufl. 1968, § 1 Anm. 6 B;… Erman-Bartholomeyczik, BGB, 4. Aufl. 1967, § 1967 Anm. 8 b;… Heymann-Kötter, HGB, 20. Aufl. 1950, § 27 Anm. 1;… Kamnitzer-Bohnenberg, HGB, 4. Aufl. 1956, § 27 Anm. II;… Schlegelberger-Hildebrandt, HGB, 4. Aufl. 1960, § 27 Anm. 5 a. E.;… Staudinger-Lehmann, BGB, 11. Aufl. 1954, § 1967 Tz. 32;… Weipert in Kommentar der Reichsgerichtsräte zum HGB, 2. Aufl. 1950, § 105 Anm. 65;… Würdinger in Großkommentar HGB, 3. Aufl. 1967, § 27 Anm. 18 a. E.); er verhält sich nur in Analogie zu § 25 HGB über die Haftung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 130 S. 52 - RGZ 130, 52 - vgl. RGZ 154, 334 [339]). - BGH, 01.03.1985 - V ZR 91/83
Verpflichtung des Verkäufers zur Übergabe des Eigentums an einem Viehbestand zur …
Das ist entgegen der Meinung der Anschlußrevision nicht nur für mit einem Anspruch aus unerlaubter Handlung konkurrierende vertragliche Schadensersatzansprüche, sondern auch für daneben bestehende Bereicherungsansprüche anerkannt (…BGH Urt. v. 24. November 1976, IV ZR 232/74, NJW 1977, 529 f; vgl. auch RGZ 154, 334, 338;… BGH Urt. v. 20. Juni 1967, VI ZR 201/65, NJW 1967, 2012, 2013;… BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl. § 393 Rdn. 5;… MünchKomm/von Feldmann, BGB, § 393 Rdn. 1;… Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl. § 393 Anm. 2 a); die von der Anschlußrevision hervorgehobene Bemerkung in dem Urteil vom 20. Juni 1967 (NJW 1967, 2012, 2013 re. Sp. unten) bezieht sich auf den Ausgleich der Vor- und Nachteile zur Ermittlung des Schadens oder der Höhe einer Bereicherung, der - wie dort auch bemerkt - keine Aufrechnung darstellt und darum auch ohne Rücksicht auf § 393 BGB stets zulässig ist. - BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57
Rechtsmittel
Der Erwerb eines Handelsunternehmens durch einen oder mehrere Miterben bei der Auseinandersetzung richtet sich nach den Vorschriften des Erwerbs eines Handelsgeschäfts unter Lebenden (RGZ 154, 334 [337]).
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