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Rechtsprechung
   RG, 24.04.1937 - V 24/37   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,566
RG, 24.04.1937 - V 24/37 (https://dejure.org/1937,566)
RG, Entscheidung vom 24.04.1937 - V 24/37 (https://dejure.org/1937,566)
RG, Entscheidung vom 24. April 1937 - V 24/37 (https://dejure.org/1937,566)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 154, 385
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.04.2011 - V ZR 220/10

    Vernehmung des Prozessgegners als Partei

    Die Schuldnerin könnte in diesem Falle aber ihr Anerkenntnis nach § 812 Abs. 2 BGB kondizieren und gegenüber der Inanspruchnahme aus dem Schuldanerkenntnis Einreden nach § 242 BGB oder § 821 BGB erheben, die sie nach § 1169 BGB auch gegenüber dem Anspruch aus der Zwangshypothek geltend machen könnte (vgl. RGZ 154, 385, 389; BayObLG, NJW-RR 1999, 506, 507).
  • BGH, 15.01.1954 - V ZR 165/52

    Rechtsmittel

    Ein rechtlicher oder tatsächlicher Irrtum, mag er auch auf Fahrlässigkeit beruhen, käme nicht in Betracht (RG in SA 75, Nr. 193, S 332; RAG in HRR 1935 Nr. 490; RGZ 154, 385 [396]).
  • BGH, 28.01.1965 - VII ZR 169/63

    Anspruch aus Schuldanerkenntnis - Aus einem Verwaltungsakt erwachsende Ansprüche …

    Auch öffentlichrechtliche Ansprüche können Grundlage eines bürgerlichrechtlichen Schuldversprechens oder -anerkenntnisses sein (RGZ 116, 336, 338 f; 123, 228 f; 133, 301, 307; 154, 385, 389).
  • BGH, 12.08.1958 - 5 StR 181/58

    Rechtliche Ausgestaltung der Nichtigkeit von Strohmanngeschäften i.R.d. Erwerbs …

    Dabei genügte nicht etwa die Kenntnis der Tatumstände, die eine solche Vermutung nahelegten (RG SeuffArch 75 Nr. 193; RAG HRR 1935, 490; RGZ 154, 385, 396).
  • BGH, 27.06.1973 - IV ZR 37/72

    Ausschluss von Rückforderungsrechten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften - …

    Bloße Zweifel stehen zwar regelmäßig der positiven Kenntnis nicht gleich (RGZ 154, 385, 396, 397); sie genügen jedoch ausnahmsweise dann zum Ausschluß des Rückforderungsrechts, wenn entweder die Leistung gerade in der Absicht erfolgt ist, sie auch für den Fall der Nichtschuld endgültig zu bewirken, oder wenn zumindest der Leistungsempfänger aus dem Verhalten des Leistenden nach Treu und Glauben einen solchen Schluß ziehen durfte.
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