Rechtsprechung
| RG, 23.02.1937 - VII 204/36 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 154, 99
Wird zitiert von ... (5)
- OLG München, 08.05.2009 - 25 U 4318/08
Lebensversicherung: Widerruf der Bezugsberechtigung eines Dritten durch den …
- BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63
Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall
Dementsprechend bestimmten die im Jahre 1909 genehmigten Normativbedingungen für die Todesfallversicherung (VA 1909, 92, 154) ausdrücklich in § 15 Nr. 1 Satz 4, daß die bezugsberechtigten Personen ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erwerben, wenn auf dem Versicherungsschein der Ausschluß des Widerrufs vermerkt sei (vgl. dazu RGZ 154, 99, 107). - BGH, 10.07.1963 - V ZR 136/61 Das Reichsgericht hat in RGZ 154, 99, 109 bereits ausgesprochen, daß § 409 BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn die Anordnung einer Bezugsberechtigung sich als nichtig erweise.
- BGH, 25.03.1953 - II ZR 115/52
Rechtsmittel
Diese von der Revision bekämpfte Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und wird, insbesondere auch im neueren Schrifttum allgemein vertreten (RG JW 1933, 771; RGZ 136, 49 [52]; 140, 30 [33]; 153, 220 [225]; 154, 99 [105]; 168, 177 [186]; JR PrV 1936, 53; OLG München Hans. RGZ 1941 A 208; Hellwig Verträge S. 228; Kisch JW 1930, 3628; Haymann JW 1933, 771;… Dörstling in Bruck-Dörstling Recht des Lebensversicherungsvertrages 2. Aufl. § 15 Anm. 7;… Prölss VVG 7. Aufl. § 15 ALVB Anm. 1; v. Gierke VersR II 346; Ehrenzweig Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S. 408; AM: Silberschmidt JR PrV 1930, 341; Brück LZ 1932, 661; Heck JW 1932, 2517; Gerhard JW 1932, 2519; Hagen Z VersWiss 1933, 232). - BGH, 06.03.1962 - VI ZR 107/61 1) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Begünstigung der Beklagten durch die von E H a b g e s Chiossene Lebensversicherung gemäß § 138 BGB nichtig gewesen sei«, Es besteht kein Anlaß, auf die von der Beklagten gegen diese Auffassung vorgetragenen Bedenken einzugehen« Aus der Sittenwidrigkeit der Zuwendung der Lebensversicherung an die Beklagte würde sich nämlich nur ergeben, daß das Recht auf die Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer z n d (vgl« Prölss, Versicherungsrecht 12e Aufl. § 168 Anm« 1; RGZ 154, 99).
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