Rechtsprechung
| RG, 04.08.1937 - V 53/37 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 155, 239
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 01.04.1981 - VIII ZR 159/80
Zeitpunkt der Erhebung von Zulässigkeitsrügen
Da die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen gehört (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, § 112 Anm. III, § 282 Anm. 5 III A; Zöller-Stephan, § 296 Anm. III 3, § 529 Anm. II 1), ist sie den genannten Vorschriften unterworfen und muß gem. § 282 III ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden (vgl. RGZ 155, 239 (241); BGH, LM § 675 BGB Nr. 6; BGHZ 37, 264 (267) = NJW 1962, 345).Nach allgemeiner Meinung ist nämlich § 112 II ZPO dahin zu verstehen, daß bei Bestimmung der Höhe der Sicherheit alle im Prozeß einschließlich der möglichen Rechtszüge entstandenen und voraussichtlich entstehenden Kosten vom Gericht veranschlagt werden sollen (RGZ 155, 239 (241) m. w. Nachw.).
- BGH, 15.05.2001 - XI ZR 243/00
Sicherheitsleistung eines im Ausland ansässigen Beklagten
Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen und ist gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, zu erheben (vgl. RGZ 155, 239, 241; BGHZ 37, 264, 267). - BGH, 12.11.1992 - IX ZR 229/91
Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung
- BGH, 07.11.1952 - I ZR 43/52
Patentstreitsache vor unzuständigem Gericht
In RGZ 155, 239 erörtert der V. Zivilsenat die Wirkung des § 528 unter Prüfung der prozeßhindernden Einrede mangelnder Sicherheit für die Prozeßkosten in der dritten Instanz; die Einrede rar fallen gelassen worden, ohne daß ein Tatbestand vorlag, der dem Beklagten die Entschuldigung im Sinne des § 528 Satz 1 ermöglichte. - BGH, 20.11.1961 - VIII ZR 65/61
Einrede mangelnder Sicherheit im Revisionsverfahren. Streitwert
In der Revisionsinstanz darf die Einrede indes nach § 566 in Verbindung mit § 528 Satz 1 ZPO als verzichtbare Einrede nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen ist, die Einrede schon in der Berufungsinstanz vorzubringen (vgl. RGZ 155, 239, 240;… BGH Urt. v. 8. April 1953 - II ZR 164/52 - LM ZPO § 110 Nr. 1). - BGH, 13.04.1953 - VI ZR 75/52
Rechtsmittel
Die Einrede kann deshalb in der Revisionsinstanz dann nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden, wenn der Beklagte es schuldhaft unterlassen hat, sie in den Vorinstanzen zu erheben (RGZ 155, 239;… Rosenberg: Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl. § 81 I 2 a γ;;… Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 111 Anm. I;… Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl. Anm. zu § 111 und Anm. 9 b zu § 274). - BGH, 20.03.1956 - I ZR 167/54
Rechtsmittel
Denn in der Revisionsinstanz kann, von dem Fall einer nicht schuldhaften Säumnis abgesehen, ein Rechtsbehelf nicht neu erwachsen, der schon in den Vorinstanzen mit Aussicht auf Erfolg hätte geltend gemacht werden können (RGZ 155, 239 ff). - BGH, 03.12.1971 - I ZR 52/70
Einrede der mangelnden Sicherheit für die Kosten des Revisionsverfahrens - …
Sie kann als verzichtbare prozeßhindernde Einrede in der Revisionsinstanz nach § 566 i.V.m. § 528 Satz 1 ZPO nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen ist, die Einrede schon in der Berufungsinstanz vorzubringen (vgl. RGZ 155, 239, 240; BGHZ 37, 264, 266) [BGH 20.11.1961 - VIII ZR 65/61] .
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