Rechtsprechung
| RG, 15.11.1937 - IV 152/37 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 156, 150
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 11.12.2020 - V ZR 26/20
Untermieter zieht nicht aus: Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung!
Ob es dafür zusätzlich eines Räumungsverlangens des Eigentümers gegenüber dem Untermieter bedarf (so LG Köln, NJW-RR 1990, 1231, 1232 unter Hinweis auf RGZ 156, 150, 153 f. zu § 556 Abs. 3 BGB aF; aA OLG Hamburg, NZM 1999, 1052 f.; LG Düsseldorf, WuM 1988, 163; offen gelassen in Senat, Urteil vom 6. November 1968 - V ZR 85/65, WM 1968, 1370), kann dahinstehen. - BGH, 06.11.1968 - V ZR 85/65
Schadensersatz wegen verspäteter Räumung einer Mietwohnung - Anspruch auf …
Auch für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auf Grund der §§ 989, 990 Abs. 1 BGB ist bei dieser Sachlage kein Raum (RGZ 156, 150, 155 f).Selbst wenn man aber eine derartige Aufforderung noch zusätzlich für notwendig hält, um die Besitzberechtigung des Untermieters zu beenden (vgl. RGZ 156, 150, 153 f), so wäre im vorliegenden Fall auch dieser Notwendigkeit Genüge geschehen.
- OLG Hamburg, 19.08.1998 - 4 U 28/97
Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung aus einem …
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- OLG München, 29.01.2015 - 23 U 3353/14
Einseitige Erledigung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs
Die Klägerin hat die Beklagten zu 2) und 3) jeweils mit Schreiben vom 05.12.2013 aufgefordert, die streitgegenständlichen Räume herauszugeben (vgl. RGZ 156, 150/153). - BGH, 24.04.1963 - V ZR 37/61
Rechtsmittel
- BGH, 20.12.1957 - VIII ZR 297/56
Rechtsmittel
Zwar wird selbst dadurch, daß der Hauptvermieter in die Untermiete ausdrücklich einwilligt, kein unmittelbares schuldrechtliches Band zwischen diesem und dem Untermieter geschaffen (…vgl. Staudinger BGB 11. Aufl. § 549 Nr. 31 und § 556 Nr. 28 mit Nachweisen), so daß der Untermieter gegen den Hauptvermieter keinen vertraglichen Anspruch auf Belassung des ihm von dem Mieter eingeräumten Besitzes hat; indessen ist der Untermieter, wie sich aus der Vorschrift des § 556 Abs. 5 BGB ergibt, dem "Hauptvermieter gegenüber zur Herausgabe des gemieteten Gegenstandes, erst dann verpflichtet, wenn das Hauptmietverhältnis rechtlich beendet ist (vgl. RGZ 156, 150, 153).
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