Rechtsprechung
| RG, 25.04.1938 - IV 7/38 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 157, 246
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52
Bestattungsunternehmer auf Friedhof
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kraft bürgerlich-rechtlichen Inhalts des geltend gemachten Anspruchs decke sich im vorliegenden Falle überdies mit der sog. Zuständigkeit kraft Überlieferung (BGH JZ 1951, 634), weil auch bei Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes Streitigkeiten, die sich auf das privatrechtliche Eigentum an öffentlichen Sachen bezogen, unter die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gefallen seien (RGZ 157, 246 mit der dort angeführten Entscheidung vom 29. Oktober 1936 JW 1937, 227 9 ).(Das Berufungsgericht hat dabei wie die Bezugnahme auf RGZ 157, 246 zeigt, nicht nur den Schadensersatz, sondern auch den Unterlassungsanspruch im Auge.) Die sachliche Beurteilung des auf mehrere Gründe gestützten Klageanspruchs durch das ordentliche Gericht bleibe selbstverständlich auf den bürgerlich-rechtlichen Anspruch beschränkt.
In Anlehnung an die Entscheidung RGZ 157, 246 und in Übereinstimmung mit Art. 149 der Bayerischen Verfassung sieht das Berufungsgericht die Zweckbestimmung eines Friedhofs als Anstalt darin, eine angemessene und geordnete Leichenbestattung und eine dem pietätvollen Gedenken an die Verstorbenen entsprechende würdige Ausgestaltung des Begräbnisplatzes zu ermöglichen.
Für die Verneinung eines Missbrauchs muss es dabei genügen, wenn der öffentliche Wohlfahrtszweck überwiegt und die Einnahmen vornehmlich ihm dienen (Landmann-Rohmer GewO 10. Aufl. S 43 f mit Belegen - enger RGZ 157, 246 [256]).
- BGH, 18.09.1957 - V ZR 153/56
Erbbegräbnis
Die Rechte und Pflichten ergäben sich vielmehr unmittelbar aus der Friedhofsordnung, beruhten damit auf öffentlichem Recht und den öffentlich-rechtlichen Befugnissen des Anstaltsträgers (RGZ 144, 285, 287; 157, 246, 249 f).Sie sind keine Geschäftsbedingungen, sie bilden nicht die Grundlage für Vertragsverhältnisse (RGZ 157, 246, 250;… Laforet a.a.O. S. 511, 512).
- BVerwG, 08.11.1963 - VII C 148.60
Gemeinde darf dunkle polierte Grabsteine nicht allgemein verbieten
Auch für kirchliche Friedhöfe hat das Reichsgericht schon in der Entscheidung vom 25. April 1938 bemerkt, daß die Autonomie der Kirchengemeinde ihre Grenze an entgegenstehendem Gesetzes- und Gewohnheitsrecht und an an der Beschränkung, die sich aus dem Widmungszweck des Friedhofs ergebe, finde (RGZ 157, 246 [250]).
- BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50
Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis
Der § 13 GVG wurde hiernach dahin verstanden, dass als bürgerliche Rechtsstreitigkeit anzusehen ist, was nach der zur Zeit des Erlasses des Gerichtsverfassungsgesetzes geltenden Rechtsauffassung oder nach der Auffassung des in Betracht kommenden späteren Gesetzes durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden war (RGZ 92, 310 [314]. Der Wechsel in der Auffassung, dass es sich um Ansprüche handelte, die nach heutiger Ansicht öffentlich-rechtliche sind, spielte dabei keine Rolle. Mit dieser Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges "kraft Überlieferung" (Lassar, der Erstattungsanspruch im Verwaltungs- und Finanzrecht, 1921, 81) war ein neuer selbständiger Grund für eine Eröffnung des Rechtswegs ohne Rücksicht auf die sachliche Rechtsähnlichkeit öffentlich-rechtlicher Verwahrungspflichten mit privatrechtlichen Schuldverpflichtungen gegeben, an dem die Rechtsprechung des Reichsgerichts seitdem in ununterbrochener Folge festgehalten hat (RGZ 92, 310 [314]; 93, 78 u. 201 [203]; 106, 177 [178]; 111, 211 [213]; 112, 221 [222]; 129, 287, [288]; 130, 313 [317]; 157, 246 [250]; 164, 226 [233]; 165, 242 [245]; 166, 218 [228]; RG in JW 1927, 785 Nr. 17, 1933, 1727 Nr. 12 u. 1937, 227 Nr. 9; WarnRspr 1925 Nr. 31; vgl. auch Stein-Jonas-Schönke ZPO Vorbem vor § 1, II B 3). - VG Gelsenkirchen, 07.06.2010 - 6 K 4652/08
Hunde; Hundeübungsplatz, Lärm, Rücksichtnahme, Friedhof, Totenruhe
des Reichsgerichts (vgl. Urteil vom 25. April 1938 - IV 7/38 -, RGZ 157, S. 246 - 256 [255]). - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2016 - 19 A 1039/15
Grabnutzungsrecht an einer außerhalb eines Friedhofs gelegenen privaten …
Rn. 10 BGH, a. a. O., S. 206 f.; RG, Urteile vom 28. September 1931 - IV 81 und 82/31 -, zitiert im Urteil vom 30. April 1934 - IV 372/33 -, RGZ 144, 285 (286), sowie vom 25. April 1938 - IV 7/38 -, RGZ 157, 246 (249 f.); PrOVG, Urteil vom 26. Januar 1926 - II C 59/25 -, PrOVGE 80, 47 (49), das einen 1828 angelegten "Amtsfriedhof" im damaligen Landkreis Bielefeld betraf. - BVerwG, 11.11.1966 - VII C 103.65
Eintragung einer studentischen Vereinigung in eine bei der Universität Frankfurt …
So hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 8. November 1963 (BVerwGE 17, 119) die Grenzen der Befugnis, die Benutzung eines Friedhofs durch Satzung zu regeln, aus Art. 2 GG hergeleitet, während das Reichsgericht sich hierfür vornehmlich auf den Widmungszweck berufen hatte (RGZ 157, 246). - BGH, 18.11.1955 - V ZR 47/54
Berufsgärtner auf kirchlichem Friedhof
Ebenfalls in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht die weitere Darlegung des Berufungsgerichts, dass diese Autonomie (von dem Vorliegen besonderer Rechtstitel der Friedhofsbenutzer im Einzelfall abgesehen) ihre Grenze nur an entgegenstehendem Gesetzes- oder Gewohnheitsrecht und an der Beschränkung finde, die sich aus dem Widmungszweck des Friedhofs ergebe (RGZ 144, 285; 157, 246 [250]). - BVerwG, 08.11.1963 - VII C 75.63
Recht auf freie Gestaltung des Grabdenkmals - Rechtsverhältnis zwischen der …
Auch für kirchliche Friedhöfe hat das Reichsgericht schon in der Entscheidung vom 25. April 1938 bemerkt, daß die Autonomie der Kirchengemeinde ihre Grenze an entgegenstehendem Gesetzes- und Gewohnheitsrecht und an der Beschränkung finde, die sich aus der Widmung ergebe-(RGZ 157, 246 [250]). - LVG Hannover, 24.02.1955 - A IV 203/54 Da der Zweck eines Friedhofes nach Herkommen, allgemeiner Anschauung und ständiger, durch die Träger angewendeter Praxis darin besteht, nicht nur eine angemessene und geordnete Leichenbestattung zu ermöglichen, sondern auch die Toten durch eine würdige Ausgestaltung und Pflege der Gräber sowie durch den Besuch der Grabstätte zu ehren (RG, Urt. v. 25.4. 1938, RGZ 157, 246 ff., 255), kann und muß eine Friedhofsordnung jedenfalls für solche Friedhöfe, die eine Monopolstellung einnehmen und mit Benutzungszwang ausgestattet sind, auch Bestimmungen enthalten, die die Totenehrung und im besonderen in ästhetischer Hinsicht die Grabstätte und den Grabstein zum Gegenstand haben.
- BVerwG, 08.11.1963 - VII C 69.63
Genehmigung für ein Grabmal aus Stein und steinähnlichen Stoffen auf einem …
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