Rechtsprechung
| RG, 20.12.1938 - III 46/38 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 159, 268
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 08.05.2025 - VII ZR 86/24
Arbeitsteilig tätige Nachunternehmer sind verkehrssicherungspflichtig!
Verletzt er - oder ein zur Erfüllung der betreffenden Schutzpflichten eingesetzter Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB - diese Pflicht schuldhaft, haftet er dem Geschädigten aus Vertrag (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 204/14, BauR 2018, 535 = NZBau 2018, 286: mit Ammoniak gefüllte Kälteanlage auf Baustelle; Urteil vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262/69, BGHZ 56, 269: dem Unternehmer überlassenes, nicht verkehrssicheres Gerüst; Urteil vom 20. Februar 1958 - VII ZR 76/57, BGHZ 26, 365: vermintes Baugrundstück; RG, Urteil vom 20. Dezember 1939 - III 46/38, RGZ 159, 268: nicht verkehrssichere Treppe im Neubau). - BGH, 05.02.1952 - GSZ 4/51
Schutz des Unternehmers vor Schädigung in den Räumen des Bestellers
Das Reichsgericht hat die dem Grossen Senat des Bundesgerichtshofes vorgelegte Frage in der Entscheidung RGZ 159, 268 ff bejaht, nachdem es sie in der Entscheidung RGZ 80, 27 ff noch offen gelassen hatte.Dagegen betraf die Entscheidung RGZ 159, 268 einen Fall, der demjenigen weitgehend ähnlich ist, der zu der dem Grossen Senat des Bundesgerichtshofes jetzt vorgelegten Frage geführt hat.
An der Auffassung, dass der Rechtsgedanke des § 618 Abs. 3 BGB auf gewisse, in der Entscheidung RGZ 159, 268 näher bezeichnete Formen des Werkvertrags entsprechend anzuwenden sei, ist auch dann festzuhalten, wenn man der Meinung ist, die in § 618 Abs. 1 BGB dargelegten Sorgfaltspflichten träfen den Besteller eines derartigen Werkvertrages schon rein aus Werkvertragsrecht in Verbindung mit § 242 BGB (RGZ 80, 27), für eine entsprechende Anwendung des § 618 Abs. 1 BGB auf derartige Werkverträge bestehe daher kein Bedürfnis.
- BGH, 20.02.1958 - VII ZR 76/57
Übergang vertraglicher Schadensersatzansprüche nach § 1542 RVO
Die sinngemäße Anwendung des § 618 BGB auf Werkverträge entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 159, 268; BGHZ 5, 62 ).
- BGH, 19.05.1958 - II ZR 83/57
Reederhaftung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 14.04.2000 - 9 U 3/00
Verkehrssicherungspflicht auf einem Betriebsgelände
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen
Sieht man es als ausreichend für eine Haftungsfreistellung schon an, daß ein Unternehmer Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber einem bei einem Arbeitsvorgang Beschäftigten zu erfüllen hat, so müßte bei der im Zuge der Rechtsentwicklung liegenden Erstreckung solcher Pflichten sogar ein Besteller eines Werkes, in dessen - nicht verkehrssicheren - Räumen ein Arbeiter des Werkunternehmers einen Unfall erleidet (vgl. RGZ 159, 268; BGHZ 5, 62), von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt sein. - BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
Schadensersatzpflicht des Vormunds
Soweit die genannten Vorschriften dem mittelbar Geschädigten einen Ersatzanspruch gewähren, hat die Rechtsprechung sie in rechtsähnlichen Fällen, etwa bei gewissen Werkverträgen, bei auftragloser Geschäftsführung und in öffentlich-rechtlichen Verhältnissen für anwendbar erklärt (RGZ 111, 22; 112, 290 [297]; 159, 268 [271]; 167, 85 [89]; BGHZ 5, 62 [65]; 18, 286 [289]). - BGH, 10.02.1958 - VII ZR 40/57 Sie war in entsprechender Anwendung des § 618 BGB gehalten, die von der Beklagten mit der Durchführung betrauten Personen, darunter S., bei den auf ihrem Gelände und in ihrem Auftrage durchgeführten Arbeiten vor jedem Körperschaden zu bewahren (vgl. u.a. RGZ 159, 268; Urteil des Senats vom 29. April 1957 VII ZR 269/56 = VersR 1957, 414).
- BGH, 08.12.1966 - VII ZR 325/64
Mitverschulden durch mangelhafte Kontrolle und Sicherung einer Leiter - …
Anspruchsgrundlage ist daher § 618 BGB, der auch auf Werkverträge entsprechend Anwendung findet (RGZ 159, 268 und ständige Rechtsprechung). - BGH, 03.04.1952 - III ZR 20/51
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat die entsprechende Anwendung des § 618 BGB unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 159, 268, 270) für den vorliegenden Fall bejaht.
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