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Rechtsprechung
   RG, 12.06.1939 - IV 2/39   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1939,594
RG, 12.06.1939 - IV 2/39 (https://dejure.org/1939,594)
RG, Entscheidung vom 12.06.1939 - IV 2/39 (https://dejure.org/1939,594)
RG, Entscheidung vom 12. Juni 1939 - IV 2/39 (https://dejure.org/1939,594)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 160, 361
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 184/54

    Meinungsäußerungsfreiheit und sozialer Frieden einer Hausgemeinschaft

    Das bloße Gebrauchmachen von seinem Abwehrrecht ist weder rechts- noch sittenwidrig (RGZ 138, 373 (375 f.); 160, 361 (369)) denn auch das Eigentum ist immerhin grundrechtlich geschützt, und es müssen gewichtige Interessen entgegenstehen, wenn die natürlichen Eigentümerbefugnisse zurücktreten sollen.
  • BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 128/58
    Den Rechtsgrundsatz, daß Dauerschuldverhältnisse auch ohne vertragliche Grundlage aus wichtigem Grunde gekündigt werden können, hat die Rechtsprechung wiederholt auch auf Miet- und Pachtverhältnisse angewendet (…BGH Urt. v. 16. Januar 1953 - V ZR 89/51 - LM BGB § 595 (Nr. 1); Urt. des erkennenden Senats vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 64/58 - MDR 1959, 483; RGZ 150, 193, 199; 160, 361, 366;… BGH RGRK 11. Aufl. § 553 Anm. 2).
  • BGH, 01.10.1963 - Ia ZR 171/63

    Rechtsmittel

    Kraft feststehender Rechtsprechung beschränkt sich diese Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, welche aus dem Rechtsgedanken der §§ 242, 723 BGB abgeleitet wird, nicht auf Schuldverhältnisse mit gesellschaftsähnlichem Einschlag, sondern sie ist auch auf andere Dauerverträge, die auf vertrauensvoller Zusammenarbeit beruhen (vgl. RGZ 160, 361, 366; BGH NJW 1951, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50]; BB 1953, 691; GRUR 1959, 384, 386 - Postkalender; NJW 1963, 1451; Staudinger/Weber Anm. A 724 ff zu § 242 BGB), insbesondere auch auf Lizenzverträge dieser Art anzuwenden (vgl. RGZ 142, 212, 218; BGH GRUR 1956, 93, 95; 1958, 175, 177- Wendemanschette; GRUR 1959, 616, 617 - Metallabsatz;… Benkard, 4. Aufl. Anm. 29, 42 zu § 9 PatG).
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 78/52

    Rechtsmittel

    In der letztgenannten Entscheidung (RGZ 160, 361), die die Verpachtung eines Lichtspieltheaters betraf, hat das Reichsgericht danach unterschieden, ob 1. der Pachtzins lediglich von dem mit der Pachtsache erzielten Gewinn oder Umsatz abhängig oder 2. doch wenigstens neben einer festen Summe eine Abgabe vom Ertrage geleistet werden oder ob 3. eine feste Mindestpacht gelten und dem Verpächter nur bei einer Steigerung des Umsatzes über einen bestimmten Betrag hinaus eine Erhöhung zukommen soll; eine Gebrauchspflicht des Pächters hat das Reichsgericht im ersten Falle für selbstverständlich, im zweiten Falle immerhin für naheliegend erklärt, während im dritten Falle die Erhöhung der Mindestpacht kein wesentlicher Teil des Pachtzinses sei, sondern nur ein Mittel, den Verpächter an einer günstigen Entwicklung des Pachtbetriebes zu beteiligen.
  • BGH, 09.11.1953 - VI ZR 221/52
    Es handelt sich zwar bei der Teilpacht nicht um ein gesellschaftsartiges Verhältnis, weil kein gemeinsamer Zweck für die Parteien besteht (RGZ 160, 361 [566]).
  • BGH, 08.07.1971 - X ZR 55/68

    Beseitigung der Ungewissheit über das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses - …

    Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. RGZ 142, 212, 218; 160, 361, 366; BGH NJW 1951, 836 ff [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50] ; GRUR 1958, 175, 177 - Wendemanschette - 1959, 384, 386 - Postkalender - 1959, 616, 617 - Metallabsatz -) kann ein solches Rechtsverhältnis beim Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig gekündigt werden.
  • BGH, 29.06.1953 - VI ZR 216/52
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen insofern auf einem Rechtsirrtum, als sie an die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfen und übersehen, daß das Reichsgericht später das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grunde nicht auf die Fälle beschränkt hat, die ein persönliches Zusammenwirken der Vertragsparteien zu ihrer Durchführung erfordern, sondern auch bei Dauerschuldverhältnissen immer dann, gegeben hat, wenn die Durchführung des Vertrages durch irgendein Ereignis erheblich gefährdet und deshalb dem Kündigenden nicht mehr zuzumuten ist (RGZ 160, 361 [366]).
  • BGH, 25.05.1973 - V ZR 128/71

    Inhalt der ordnungsgemäßen Auslegung einer Vereinbarung über eine Ratenzahlung - …

    Die für Dauerschuldverhältnisse anerkannte Kündbarkeit aus wichtigem Grunde setzt einen gegenseitigen Vertrag mit fortlaufendem Leistungsaustausch voraus (RGZ 160, 257, 270; vgl. auch RGZ 148, 81, 92; 150, 193, 199; 160, 361, 366).
  • BGH, 11.03.1964 - VIII ZR 221/62

    Rechtsmittel

    Dieser Ansicht stünde auch nicht entgegen, daß der Beklagte nicht bestimmte Beträge, sondern nur bestimmte Anteile der Renngewinne an seinen Bruder zahlen sollte, Denn nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum kann der Pachtzins auch in einem Bruchteil der vom Pächter gezogenen Früchte bestehen (vgl. RGZ 140, 206, 208; 149, 88, 89 f.; 160, 361, 366; RG HRR 1934, 1196; DWohnArch 1938, 388;… Staudinger/Kiefersauer, BGB 11. Aufl. § 581 Nr. 71;… Soergel/Erdsiek/Mühl, BGB 9. Aufl. Nr. 11 vor § 581;… Esser, Schuldrecht 2. Aufl. S. 567; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. § 175 II 2 b), und es steht der Annahme eines Pachtverhältnisses auch nicht im Wege, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Gewinn des Pächters und damit der Pachtzins gelegentlich auch einmal ausfällt (RG HRR 134, 1196).
  • BGH, 02.05.1967 - Ia ZR 116/64

    Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Kündigung der Lizenzverträge - Kündigung aus …

    Eine Kündigung aus wichtigem Grunde sei immer dann gerechtfertigt, wenn die Durchführung eines Dauerschuldverhältnisses - und um ein solches handle es sich im vorliegenden Falle - durch ein Ereignis so gefährdet sei, daß die Vertragsfortsetzung dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden könne (RGZ 160, 361, 366; BGH LM BGB § 242 (Ba) Nr. 2; GRUR 1954, 131).
  • BGH, 30.04.1959 - II ZR 198/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.03.1954 - I ZR 270/52

    Rechtsmittel

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