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Rechtsprechung
   RG, 07.06.1939 - II 199/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1939,595
RG, 07.06.1939 - II 199/38 (https://dejure.org/1939,595)
RG, Entscheidung vom 07.06.1939 - II 199/38 (https://dejure.org/1939,595)
RG, Entscheidung vom 07. Juni 1939 - II 199/38 (https://dejure.org/1939,595)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 161, 129
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 06.06.2013 - IX ZR 204/12

    Steuerberaterhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig …

    Wird ein überschuldetes Unternehmen pflichtwidrig fortgeführt, kann es von dem verantwortlichen Organ Schadensersatz in Höhe der Steigerung seiner Überschuldung beanspruchen (RGZ 161, 129, 142 f; BGH, Urteil vom 29. Juni 1972 - II ZR 123/71, BGHZ 59, 148, 149 f; vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581, 582 f).
  • BGH, 20.09.2010 - II ZR 78/09

    DOBERLUG

    Rn. 21 a) Zwar hat auch der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH die Pflicht, die Rechtmäßigkeit des Handelns der Geschäftsleitung (…Giedinghagen in Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 52 Rn. 219;… Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl., § 52 Rn. 100;… Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 52 Rn. 25) und damit auch die Einhaltung des mit dem Eintritt der Insolvenzreife entstehenden Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG - insoweit inhaltsgleich mit § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG - zu überwachen (RGZ 161, 129, 133).

    Hierbei sind aber doch gerade wieder die Bestimmungen ausgenommen, die zum Schutze der Aktionäre und der Gläubiger erlassen worden sind, insbesondere der § 249 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 241 Abs. 3 und 4 HGB" (RGZ 161, 129, 139).

    Anders als der obligatorische Aufsichtsrat ist der fakultative Aufsichtsrat deswegen nicht im Interesse der Allgemeinheit in die Pflicht genommen und hat keine über seine ihm von der Gesellschafterversammlung übertragenen Aufgaben hinausgehenden öffentlichen Belange zu wahren (RGZ 161, 129, 138 f.).

  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 6 U 102/07

    Haftung der aus Gemeindevertretern bestehenden Mitglieder einer Stadtwerke GmbH …

    Wenn die Beklagten sich darauf berufen wollen, dass der Geschäftsführer N. auf einen ausdrücklichen Hinweis, dass eine rechtliche Verpflichtung bestehe, einen Insolvenzantrag zu stellen, sich rechtswidrig verhalten hätte und einem Hinweis ihrerseits nicht nachgekommen wäre, sind sie hierfür darlegungs- und beweispflichtig (RGZ 161, 129, 134).

    Soweit ersichtlich existiert keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Haftung des fakultativen Aufsichtsrates in einer GmbH bei unterbliebener Stellung eines Insolvenzantrages durch den Geschäftsführer seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 7.6.1939 (RGZ 161, 129).

  • BGH, 07.11.1977 - II ZR 43/76

    Schadensersatz für ungerechtfertigte Gewinnvorauszahlungen - Begrenzung von …

    Dafür, daß solche Bemühungen etwa erfolglos gewesen wären, tragen die Beklagten die Beweislast (vgl. RGZ 161, 129, 134 ff, 139).

    Eine solche sachgemäße Prüfung lassen die formelhaften Wendungen, mit denen das Berufungsgericht alle von den Beklagten vorgetragenen Umstände für unerheblich erklärt, nicht erkennen (vgl. auch hierzu RGZ 161, 129, 137).

    Darüber hinaus hat das Aufsichtsorgan selbst aufgrund seiner Kenntnis der Geschäftsverhältnisse und der vorliegenden Berichte, unter Umständen auch einmal durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, den Abschluß sorgfältig zu prüfen und, wenn diese Prüfung Anlaß zu Bedenken gibt, ihnen sogleich nachzugehen (…Urt. d. Sen. v. 4.7.77 a.a.O. zu I 3 b bb; RGZ 161, 129, 140).

  • LG Bielefeld, 16.11.1999 - 15 O 91/98

    Balsam AG

    Dass dadurch jedenfalls im Zeitraum von etwa einem halben Jahr die Missstände und die damals schon bestehende hohe Überschuldung aufgedeckt worden wäre, liegt nach der Entwicklung ab Anfang Juni 1994 nahe; dass ab Mitte 1993 bis zum Zusammenbruch der B.-AG die Überschuldung um einen Betrag von weit mehr als der Klageforderung gestiegen ist (vgl. RGZ 161, 129, 143), bedarf nach den aus dem Tatbestand ersichtlichen Zahlen keiner näheren Darlegung.

    Damit ist durch das Eingehen dieser Verbindlichkeiten die Überschuldung der B.-AG um den genannten Betrag gesteigert, die B.-AG entsprechend geschädigt worden (vgl. RGZ 161, 129, 142 f.).

  • BGH, 29.06.1972 - II ZR 123/71

    Freistellungsanspruch bei Vermögenslosigkeit

    Sie ist auch im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen (…vgl. u.a. Esser, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 4. Aufl. § 41 II 6 c;… Staudinger/Werner, BGB 11. Aufl. Vorbem. 9 vor § 249 m.w.N.; offengelassen in BGH VersR 1960, 273, 275) und vom Reichsgericht selbst auf den ähnlichen Fall der Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds wegen verspäteter Konkursanmeldung bei einer zwar nicht vermögenslosen, aber weit überschuldeten Kapitalgesellschaft nicht übertragen worden (RGZ 161, 129, 142/143).
  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 2/72

    Pflichtwidrige Nichtanmeldung eines Konkurses trotz erkennbarer Überschuldung der …

    Das Berufungsgericht sieht hierfür einen Verstoß gegen § 64 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit der Tatsache als ausreichend an, daß seit dem Zeitpunkt, in dem der Geschäftsführer den Konkurs hätte beantragen können und müssen, die Überschuldung der Gesellschaft zugenommen hat (ebenso anscheinend RGZ 161, 129, 133, 142;… Schmidt a.a.O. § 64 Anm. 12;… Scholz a.a.O. § 64 Rn 12;… a.M. Brodmann, GmbHG 2. Aufl. § 64 Anm. 4 d).
  • BAG, 15.08.1980 - 1 AZR 519/76
    a) Ein schädigendes Verhalten des Aufsichtsratsmitglieds, wie es der Schadenersatzanspruch nach den §§ 116, 93 Abs. 2 AktG zunächst voraussetzt, kann entweder die NichtVerhinderung pflichtwidriger Handlungen oder die Nichtherbeiführung bestimmter pflichtmäßiger Handlungen der Geschäftsführung sein (vgl. RGZ 161, 129 Ci34-ü).

    So wäre im vorliegenden Pall etwa der Vorwurf denkbar gewesen, der Kläger habe seine Pflichten als Aufsichtsratsmitglied da durch verletzt, daß er nicht für rechtzeitige Anmeldung des Konkurses durch die Geschäftsführung gesorgt habe (vgl. zu einem solchen Pall RGZ 161, 129 Ci 34- ff.3;… Hefermehl, aaO, § 92 Anm. 25).

    Denkbar wäre weiter z.B. der Nachweis, daß die Überschuldung seit dem Zeitpunkt zu genommen habe, zu dem der Konkurs hätte angemeldet werden müssen (vgl. RGZ 161, 129 Ci4-2] ; Godin-Wilhelmi, AktG, 4-. Auf 1., § 93 Anm. 21).

  • BGH, 08.12.1954 - II ZR 291/53

    Sittenwidrigkeit eines Gesellschafterbeschlusses

    Mit Recht hat daher das Reichsgericht Nichtigkeit auch angenommen, wenn der Beschluß seinem Wortlaut nach keine Sittenwidrigkeit beinhaltet, aber seinem inneren Gehalt nach in einer sittenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen besteht (RGZ 161, 129 [144/5]).
  • OLG Koblenz, 31.03.2008 - 6 U 472/07

    Schadensersatzpflicht des Vorstandes einer Aktiengesellschaft: unterlassene …

    Die Klägerin kann für ihre gegenteilige Auffassung zwar das Urteil des Reichsgerichts vom 7. Juni 1939 (RGZ 161, 129, 147/148) für sich in Anspruch nehmen.
  • BGH, 22.10.1979 - II ZR 151/77

    Schuldhafter Verstoß gegen Beiratspflichten - Sinn und Zweck sowie …

  • BGH, 22.01.1962 - III ZR 198/60

    Verletzung der Amtspflicht durch das Finanzamt bei Gewährung eines Kredits - …

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