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Rechtsprechung
   RG, 12.08.1939 - II 67/39   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1939,560
RG, 12.08.1939 - II 67/39 (https://dejure.org/1939,560)
RG, Entscheidung vom 12.08.1939 - II 67/39 (https://dejure.org/1939,560)
RG, Entscheidung vom 12. August 1939 - II 67/39 (https://dejure.org/1939,560)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 161, 153
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 10.10.1962 - VIII ZR 3/62

    Zurechnung der Kenntnis des Vertreters in Fällen gesetzlicher Vertretung

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung für § 166 Abs. 2 BGB nicht gefordert, "daß immer zur Vollmacht, also auch, wenn schon durch diese in Richtung auf einen bestimmten Rechtsakt angedeutet ist, noch bestimmte Weisungen des Machtgebers hinzukommen müßten", sondern es für ausreichend erachtet, daß "der Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht zu einem bestimmten Rechtsakt schreitet, zu dessen Vornahme ihn der Machtgeber veranlassen wollte" (JW 1916, 317 Nr. 2; SeuffArch 82 Nr. 41; RGZ 161, 153, 161).
  • BGH, 11.04.1958 - VIII ZR 190/57

    Anderweitige Rechtshängigkeit bei Klage vor einem Schiedsgericht

    Soweit vom Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 161, 153, 155 die Auffassung vertreten wird, der Verkauf einer Rechtsanwaltspraxis sei regelmäßig nichtig und nur ausnahmsweise zulässig, ist diese Meinung als überholt anzusehen.

    Ebenso fehl geht der Versuch der Revision, den vorliegenden Fall mit dem Tatbestand, der dem Urteil RGZ 161, 153 zu Grunde lag, zu vergleichen und daraus etwas zu Gunsten des Beklagten herzuleiten.

  • BGH, 26.10.1972 - VII ZR 232/71

    Bewertung einer Anwaltspraxis

    b) Nach der neueren Rechtsprechung verstößt die entgeltliche Übertragung der Praxis eines Rechtsanwalts nicht grundsätzlich gegen die guten Sitten (BGHZ 43, 46; anders noch RGZ 161, 153" 155).
  • BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 53/63

    Voraussetzung für den sittenwidrigen Verkauf einer Anwaltspraxis; Begründung der …

    Das Reichsgericht und der Ehrengerichtshof der Reichsrechtsanwaltskammer haben insoweit durchweg eine strenge Standesauffassung vertreten und den Verkauf einer Anwaltspraxis grundsätzlich als nach § 138 BGB nichtig angesehen, von diesem Grundsatz allerdings, in mehr oder weniger engen Grenzen, Ausnahmen zugelassen (vgl. RGZ 153, 280 ff; 161, 153 ff; EGH 27, 153; 31, 41).

    Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung VIII ZR 190/57 vom 11. April 1958 (BB 1958, 496) (beiläufig) ausgesprochen, die Meinung des Reichsgerichts (RGZ 161, 153, 155), der Verkauf einer Anwaltspraxis sei regelmäßig nichtig und nur ausnahmsweise zulässig, sei als überholt anzusehen An dieser Auffassung wird festgehalten.

  • BGH, 21.06.1968 - V ZR 32/65

    Gewährleistungsansprüche bei Kenntnis des Mangels

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 38, 65) hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1916, 317 Nr. 2; RG SeuffArch 82 Nr. 41; RGZ 161, 153, 161) den Begriff des "Handelns auf Weisung" weit ausgelegt, um die Erreichung des Gesetzeszwecks sicherzustellen, daß nicht durch die Bevollmächtigung eines arglosen Dritten die gesetzliche Folge der Mangelhaftigkeit eines Rechtsakts umgangen wird (Jaeger, LZ 1912, 206; Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft, 1955 S. 399).
  • BGH, 10.11.1959 - VIII ZR 143/58

    Rechtsmittel

    Dort ist auch schon erwähnt, soweit vom Reichsgericht in seiner - von der Revision im gegenwärtigen Rechtsstreit ebenfalls angeführten - Entscheidung RGZ 161, 153, 155, die Auffassung vertreten werde, der Verkauf einer Rechtsanwaltspraxis sei regelmäßig nichtig und nur ausnahmsweise zulässig, sei diese Meinung als überholt anzusehen (…vgl. Coing in Staudinger BGB 11. Aufl. § 158 Anm. 19 p, 9;… Palandt, BGB 18. Aufl. § 138 Anm. 5 b ff; Kalsbach. AnwBl. 1954, 37 ff; Müller NJW 1957, 1270; OLG Köln, NJW 1956 mit Anm. Redeker;… BGB RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 76).
  • BGH, 18.06.1957 - VIII ZR 221/56

    Rechtsmittel

    Die von der Revision in diesem Zusammenhang angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 153, 294, 303, 304 und 161, 153, 157) betreffen Sonderfälle, nämlich den Verkauf einer Arzt- und den einer Rechtsanwaltspraxis.
  • BGH, 26.02.1954 - 5 StR 551/53

    Rechtsmittel

    Die Rechtsfrage, ob unter den besonderen Umständen des Falles - es war ein zahlungsfähiger Haftpflichtiger vorhanden, die Erben hatten außer der Praxis ein gewisses Vermögen - der Praxisnachfolger eine Rentenverpflichtung rechtswirksam übernehmen konnte, war nicht einfach zu beantworten (vgl einerseits die von der Strafkammer angeführte Entscheidung RGZ 153, 280 = JW 1937, 921; andererseits RGZ 161, 153) und hätte bindend für die Beteiligten nur durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt werden können, die nach § 256 ZPO vor dem Praxisverkauf gar nicht erzielt werden konnte.
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