Rechtsprechung
| RG, 08.11.1939 - VI 17/39 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 162, 116
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 27.10.1959 - VI ZR 159/58
Rechtsmittel
Denn der hohe Wert der Arbeitskraft eines Hauskindes für die elterliche Wirtschaft steht der Fortdauer familienrechtlichen Verhältnisses nicht entgegen (RGZ 162, 116; RArbG JW 1933, 2408 Nr. 1; JW 1934, 1062 Nr. 2).Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958, VI ZR 6/57 = LM § 1617 BGB Nr. 1, die der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts folgt (RGZ 162, 116 RAG JW 1934, 1062 Nr. 2), spricht die Lebenserfahrung, wenigstens in bäuerlichen Betrieben, eher für ein rein familienrechtliches, als für ein schuldrechtliches Verhältnis der Mitarbeit, wenn ein Sohn nach Eintritt der Volljährigkeit weiter im Haushalt der Eltern verbleibt, seinen Unterhalt erhält und im elterlichen Betrieb mitarbeitet.
- BGH, 16.03.1973 - V ZR 34/71
Bevorrechtigung der Ansprüche der zur Bewirtschaftung eines Grundstücks …
Eine solche vertragliche Vereinbarung braucht nicht notwendig ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend getroffen werden (BGH NJW 1965, 1224 = FamRZ 1965, 317; RGZ 162, 116, 120; RAG JW 1934, 1598;… Palandt BGB 32. Aufl. § 1619 Anm. 4). - BVerwG, 01.06.1964 - IV C 83.63
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hausratentschädigung - Entschädigung wegen …
Für diese Zeit besteht aber eine übereinstimmende Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts wie des Reichsarbeitsgerichts (für alle Entscheidungen: RAG JW 34, 1062 und RGZ 162, 116) dahin, daß unter den Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum elterlichen Hausstand unter Unterhaltsgewährung durch die Eltern eine "Vermutung stärkster Art für ein rein familienrechtliches Verhältnis" spricht und für das Gegenteil [die Annahme eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses] besondere Gründe vorliegen müssen. - BGH, 21.01.1958 - VI ZR 6/57 schäft in einer seinen Kräften und seiner Leoensstellung ent sprechenden Weise Dienste zu leisten Z\ar kann ein schuldrechtliches Arbeitsverhältnis nach § 612 BGB als stillschweigend zustande gekommen angesehen werden, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist Mit Recht ist das Berufungsgericht aber jedenfalls für die hier vorliegenden landwirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts und des Reichsgerichts gefolgt, wcnaoli-die-Vermutung eher flir rein femllieiireohtliche als schuldrechtliche Beziehungen als Grundlage der Mitarbeit spricht, wenn ein Sohn, der dem elterlichen Hausstand angehörfc und von den Eltern unterhalten wird, nach Eintritt seiner Volljährigkeit fortfährt, den Eltern in ihrem Hauswesen oder Geschäft in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise Dienste zu leisten (RArbG Urteil vom 14« Februar 1934 JW 1934, 1062; RGZ 162, 116 /720/)« Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses hätte zumindest das Voriiegen von Umständen , erfordert, die einen Schluß darauf zulassen, daß durch stillschweigende Willenseinigmig die ursprünglich familieairechtlichen Beziehungen in vertragliche umgewandelt worden sind Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht feststellen können".
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