Rechtsprechung
| RG, 27.11.1940 - II 67/40 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 165, 260
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 06.07.1961 - II ZR 219/58
Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils
Auf der gleichen Linie liegt es, wann das Reichsgericht (RGZ 165, 260, 268 ff) den Standpunkt vertreten hat, daß derjenige, der einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung an einem Einzelhandelsgeschäft hat, in dem Fall, daß der Geschäftsinhaber die Erfüllung verweigert (oder in Verzug gerät) und überdies einen wichtigen Grund im Sinne des § 142 HGB setzt, im Wege der Leistungsklage verlangen kann, daß der Geschäftsinhaber das Geschäft so überträgt, wie wenn die offene Handelsgesellschaft schon bestände (…ebenso Weipert a.a.O. § 142 Anm. 4 Abs. 2). - BGH, 07.11.1985 - VII ZR 45/85
Annahmeverzug des Auftraggebers bei Schuldnerverzug des Auftragnehmers
Wenn dies dem Grundsatz nach auch allgemein bejaht wird (…vgl. die Beispiele BGH Urt. v. 15. Juni 1961 - II ZR 268/59 = LM BGB § 286 Nr. 7; RGZ 131, 158, 178; 165, 260, 270), so wird doch weitgehend angenommen, daß der Verzögerungsschaden meist oder regelmäßig in Geld zu ersetzen ist (…vgl. etwa Palandt/Heinrichs, 44. Aufl., Anm. 2 b); Staudinger/Löwisch, 12. Aufl., Rdn. 7 u. 8; Erman/Battes, 7. Aufl., Rdn. 9; Soergel/R. Schmidt, 10. Aufl., Rdn. 2, jeweils zu § 286 BGB). - BGH, 31.10.1956 - V ZR 157/55
Rechtsmittel
Das gilt insbesondere für Vorverträge zu Gesellschaftsverträgen (RGZ 66, 116 ff; 106, 174 ff; 165, 260 ff; RG JW 1938, 2740; BGH Urteil vom 17.12.1952, II ZR 19/52, Lind-Möhr BGB § 705 (3) = BB 1953, 97). - BGH, 10.02.1954 - VI ZR 236/52
Rechtsmittel
Wenn es damit Inhalt seines Parteivortrages geworden ist, so muss die Klägerin dieses Vorbringen auch gegen sich gelten lassen (RGZ 165, 260 [267]). - BGH, 13.07.1955 - VI ZR 121/54
Rechtsmittel
Richtig ist zwar, daß sich eine Partei die Verwertung einer von ihr behaupteten Tatsache auch zu ihren Ungunsten gefallen lassen muß (RGZ 165, 260 [267]; 94, 348; 86, 143 und BGH VI ZR 236/52 Urteil vom 10.2.1954 insoweit in NJW 1954 S 673 nicht abgedruckt).
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