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| RG, 29.01.1942 - II 118/41 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 168, 284
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite …
Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806;… Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48;… Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). - BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite …
Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806;… Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48;… Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). - BGH, 24.05.1976 - III ZR 63/74
Beweislast für das Vorliegen eines Darlehnsvertrages - Zur Beachtung von …
Sie stellen die vom Schuldner fortlaufend zu entrichtende Vergütung für den Gebrauch eines in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehenden, auf Zeit überlassenen Kapitals dar und sind in einem im voraus bestimmten Bruchteil des Kapitals ausgedrückt (zum Zinsbegriff und seiner Abgrenzung vgl. BGH LM BGB § 248 Nr. 2 = MDR 1971, 203; RGZ 86, 399, 400; 168, 284, 285).
- BGH, 27.09.1982 - II ZR 16/82
Zinsbegriff und Umsatzbeteiligung
Es liegt insofern im Grund nicht anders als bei der Gewinnbeteiligung, die ganz allgemein nicht dem Zins i. S. des § 247 BGB gleichgestellt wird (vgl. RGZ 168, 284; 86, 399;… Staudinger-Weber, BGB, 11. Aufl., § 247 Anm. 6); dem Umstand, daß mit der Erzielung von Umsätzen nicht ohne weiteres Gewinne verbunden sind, kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommen. - BGH, 19.09.1951 - II ZR 20/51
Rechtsmittel
Wenn auch die Zusicherung eines Mindestzinssatzes nicht ohne weiteres gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft zu sprechen braucht (RG DJZ 1932, 95; JW 1936, 921; RGZ 168, 284 [286]), so ist dieser Garantie im vorliegenden Fall insofern ein besonderes Gewicht beizumessen, als sie unter Umständen die vereinbarte Gewinnbeteiligung der Klägerin praktisch gegenstandslos gemacht haben könnte. - BGH, 11.07.1951 - II ZR 45/50
Stille Gesellschaft. Umstellung
Der Beklagte schuldet de Ni... nun nicht mehr ein Kapital, das dieser zur Rückzahlung hätte kündigen können, vielmehr hatte Ni... als stiller Gesellschafter auch in Höhe seiner bisherigen Darlehensforderung erst nach Auflösung der Gesellschaft gemäß § 340 HGB einen Anspruch auf Auszahlung seines dann zu errechnenden Auseinandersetzungsguthabens (RGZ 168, 284 [237]). - BGH, 24.02.1969 - II ZR 123/67
Rechtsstellung des stillen Gesellschafters im Vergleichsverfahren des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 20.03.1953 - V ZR 123/51
Rechtsmittel
Der Begriff der Zinsen ist im Gesetz nicht bestimmt; es sind darunter wiederkehrende Vergütungen, für den Gebrauch eines Kapitals zu verstehen, die nach Bruchteilen dieses Kapitals berechnet und im voraus dem Betrage nach bestimmt sind (RGZ 86, 399; 168, 284). - BGH, 22.12.1953 - IV ZR 87/53
Rechtsmittel
Das ist keine Gewinnbeteiligung, wie sie für eine stille Gesellschaft erforderlich ist, denn der Kläger trägt hinsichtlich seines Gewinnes nicht die Gefahr des Unternehmens mit (vgl. RGZ 122, 387 f [390]; 130, 1 f [4]; 168, 284 f [286]; JW 1936, 921). - BGH, 06.02.1963 - V ZR 4/61 Dort wird zwar ausgesprochen, daß unter Zinsen wiederkehrende Leistungen für den Gebrauch eines Kapitals zu verstehen sind, die nach Bruchteilen dieses Kapitals berechnet und im voraus dem Betrag nach bestimmt werden (LM § 247 BGB Nr. 1 unter Bezugnahme auf RGZ 86, 399; 168, 284), und hieraus die Folgerung gezogen, daß anders geartete Leistungen wie Damni und Naturalien nicht als Zinsen im Sinne der für diese geltenden Vorschriften anzusehen sind (OLG Stettin HRR 1933 Nr. 1569;… Siebert/Schmidt, BGB 9. Aufl. § 247 Anm. 3;… Nußbaum a.a.O.).
- BGH, 22.06.1951 - V ZR 31/50
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