Rechtsprechung
| RG, 03.12.1942 - V 75/42 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 170, 198
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 13.11.1973 - VI ZR 145/71
Notarpflicht - Anwaltspflicht - Aufklärungspflicht - Beratungsfehler - Belehrung …
Demgemäß hat das Reichsgericht die Grundlage für die Beteiligung des Erben an dem Geschäftsgewinn der mit ihm fortgesetzten Gesellschaft nicht in der Erbenstellung, sondern allein in der Stellung als Gesellschafter gesehen (so insbesondere RGZ 171, 345, 351 ff; vgl. auch RGZ 170, 198, 206), und in Fällen in denen die Gesellschaft nur mit einem von mehreren Miterben fortgesetzt worden war, Ansprüche der ausgeschlossenen Erben auf Beteiligung an dem nach dem Erbfall erzielten Geschäftsgewinn weder aus dem Gesichtspunkt der Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB(RG JW 1927, 1201) noch der Pflichtteilsergänzung nach § 2235 BGB (RGZ 171, 354) zuerkannt. - BVerwG, 16.01.1992 - 9 B 192.91
Entstehung des Vertriebenenstatus - maßgebendes Vertreibungsgebiet - deutsche …
Nach Art. 19 EGBGB in seiner maßgebenden, am 8. Januar 1948 geltenden Fassung, einer unvollständigen, durch die Rechtsprechung jedoch zu einer vollständigen Kollisionsnorm fortentwickelten Rechtsvorschrift (RGZ 170, 198, 199), richtet sich die Frage, wem das Recht der Personensorge und der gesetzlichen Vertretung eines ehelichen Kindes zusteht, nach der Staatsangehörigkeit des Vaters, hier also der Staatsangehörigkeit von Kazimierz Kaszkun. - BVerwG, 26.08.1964 - V C 128.63
Eine früher zur Volksdeutschen Minderheit in Litauen gehörende deutsche …
Nach Art. 19 EG BGB beurteilt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kinde nach den Gesetzen des Staates, dem der Vater, und falls dieser gestorben ist, die Muter angehört (RGZ 170, 198).
- BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70
Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des …
Gemäß der aus Art. 19 Satz 1 EGBGB entwickelten vollständigen Kollisionsnorm richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kinde nach den Gesetzen des Staates, dem der Vater angehört (RGZ 170, 198, 199). - BGH, 14.07.1956 - IV ZB 64/56
Interzonale Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts
Der Aufenthaltsort oder Wohnsitz der Eltern ist für die verfahrensrechtliche interlokale Zuständigkeit auch dann ohne Belang, wenn interlokalprivatrechtlich nicht das Recht der Bundesrepublik anzuwenden ist (RGZ 162, 329 [335]; 170, 198 [202]). - BVerwG, 30.06.1965 - V C 227.62
Anspruch in Verschleppung geborener Kinder auf Gewährung von …
Die Frage zu 1) ist zu bejahen, wie der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 26. August 1964 ausgeführt hat, beurteilt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kinde nach den Gesetzen des Staates, dem der Vater, und, falls dieser verstorben ist, die Mutter angehört (RGZ 170, 198).
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