Rechtsprechung
| RG, 13.08.1943 - VI 27/43 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 171, 185
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 11.10.1991 - V ZR 127/90
Umgehung des Vorkaufsrechts
Mit ähnlichen Erwägungen hat das Reichsgericht eine Vereinbarung, worin sich der Miterbe wegen eines den alleinigen Gegenstand des ungeteilten Nachlasses bildenden Grundstücks gegen Entgelt schuldrechtlichen Verpflichtungen unterwarf, die dem Vertragspartner die restlose, zeitlich unbeschränkte Wahrnehmung der Miterbenrechte für eigene Rechnung gewährleisten sollten, als Vorkaufsfall im Sinne von § 2034 Abs. 1 BGB behandelt (RGZ 171, 185, 191 ff).Es ist kein Unterschied mehr erkennbar zu dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall, in dem den Vertragspartnern eines Miterben gegen Entgelt die restlose zeitlich unbeschränkte Wahrnehmung der Miterbenrechte für eigene Rechnung eingeräumt wurde, ein Verkauf des Miterbenanteils im strengen Sinne aber nicht stattfand (RGZ 171, 185, 191 ff).
- BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63
Erbschaftskauf - Haftung des Erbschaftskäufers gegenüber Nachlassgläubigern - …
Diese weitgehenden rollen höben die Rechtsprechung dazu geführt, für den Erbschaftskauf den bei der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB ausgebildeten Grundsatz (RGZ 160, 7, 14) entsprechend anzuwenden, nämlich daß der Erwerber eines einzelnen Gegenstandes nur dann als Vermögensübernehmer behandelt werden kann, wenn er wußte, das übertragene stelle das ganze oder nahezu das ganze Vermögen dar, oder zumindest die Verhältnisse des Verkäufers kannte, aus denen sich dies ergab (RGZ 171, 185, 191 f). - BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58
Abschluss eines privatschriftlichen "Erbteilsabtretungsvertrages" - …
In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind allerdings wiederholt Versuche, ein bestehendes - vertragliches oder gesetzliches - Vorkaufsrecht dadurch zu umgehen, daß zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten anstelle eines regelrechten Kaufvertrages ein anderes, besonders ausgestaltetes Rechtsverhältnis vereinbart wurde, für unwirksam erklärt worden (RGZ 88, 361, 365 f; 171, 185; BGHZ 23, 293, 301 f [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56]; 25, 174) [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57].Der Beklagte hat sich mit der Bevollmächtigung des Bürgermeisters H. seines Erbanteils nicht entäußert; dieser steht ihm nach wie vor zu, und er könnte darüber rechtswirksam verfügen; H. ist von ihm ausweislich der notariellen Urkunde lediglich zu seinem rechtsgeschäftlichen Vertreter bestellt worden (vgl. RGZ 171, 185, 190).
Rechtshandlungen, die auf eine Vereitelung dieses Zweckes hinauslaufen, indem sie außenstehenden Dritten ohne förmlichen Kaufvertrag praktisch die Stellung von Erbanteils-Käufern verschaffen, können nicht geduldet werden; die Rechtsprechung bejaht deshalb mit gutem Grund in derartigen Fällen, auch wenn ein entsprechender Geschäftswille nicht zum Ausdruck gelangt ist, den Tatbestand eines das Vorkaufsrecht der Miterben auslösenden Erbschaftskaufs (RGZ 171, 185, 191; BGHZ 25, 174, 182 f) [BGH 13.07.1957 - IV ZR 93/57].
- OLG Köln, 03.06.2004 - 18 U 101/03
Zulässigkeit einer vor Ablauf der Vorkaufsfrist erfolgten Abtretung von …
Mit ähnlichen Erwägungen hat das RG eine Vereinbarung, worin sich der Miterbe wegen eines den alleinigen Gegenstand des ungeteilten Nachlasses bildenden Grundstücks gegen Entgelt schuldrechtlichen Verpflichtungen unterwarf, die dem Vertragspartner die restlose, zeitlich unbeschränkte Wahrnehmung der Miterbenrechte für eigene Rechnung gewährleisten sollten, als Vorkaufsfall i. S. von § 2034 I BGB behandelt (RGZ 171, 185 (191 ff)). - BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57
Sicherungsübertragung von Erbanteilen. Erbschaftskauf
Die Rechtsstellung, die die Beklagte zu 1), durch die notariellen Verträge vom 7. Juli 1955 und vom 30. Juni 1956 erhalten hat, ist - jedenfalls von ihrer dinglichen Seite her gesehen - in Bezug auf die Möglichkeit, alle Rechte eines Miterben wahrzunehmen, hier nicht schwächer als die Rechtstellung, die dem Vertragsgegner des Miterben in dem Fall eingeräumt war, über den das Reichsgericht in dem RGZ 171, 185 = DR 1943, 1108 abgedruckten Urteil zu entscheiden hatte. - BGH, 02.12.1958 - VI ZR 310/54 Werden wie im vorliegenden Fall zwei wertvolle Hausgrundstücke, die objektiv das Vermögen der Veräußerin darstellen, an zwei Erwerber übertragen, so ist die Anwendung des § 419 - natürlich mit der entsprechenden Haftungsbeschränkung des Abs. 2 der Vorschrift - auf den Erwerber geboten, der weiß, daß durch die beiden Übertragungen den Gläubigern das Vermögen des Schuldners als Grundlage der Befriedigung ihrer Ansprüche entzogen wird (vgl. hierzu: RGZ 76, 1, 4; 123, 52, 54; 134, 121, 125; 171, 185, 191; RG WarnRspr 1931 Nr. 82; RAG in Bensh. Sammlg. Bd. 17, 36).
- OLG Nürnberg, 27.03.1980 - 8 U 81/78
Ausschluss eines Mitglieds; Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit; Überprüfung …
Es ist zwar richtig, daß auch auf Versicherungsverträge die allgemeinen Grundsätze über Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden sind (RGZ 171, 185; OHG 4, 91, 96;… Prölß-Martin, 21. Aufl., Vorbem. I 3 und II 3 vor § 1 VVG;… Staudinger, 11. Aufl., E 719;… Palandt, a.a.O., Anm. 6 D h) je zu § 242 BGB). - BGH, 09.11.1961 - VII ZR 130/60
Rechtsmittel
Das hat das Reichsgericht in seiner neueren Rechtsprechung des öfteren betont (RGZ 134, 121, 125; 154, 370, 375; 160, 14; 171, 185, 191).
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