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Rechtsprechung
   RG, 29.06.1943 - I 79/42   

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https://dejure.org/1943,350
RG, 29.06.1943 - I 79/42 (https://dejure.org/1943,350)
RG, Entscheidung vom 29.06.1943 - I 79/42 (https://dejure.org/1943,350)
RG, Entscheidung vom 29. Juni 1943 - I 79/42 (https://dejure.org/1943,350)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 171, 227
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16

    Isentress - Patentrecht - einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - …

    Rn. 148 1. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Verfahrens der einstweiligen Verfügung und die damit verbundene Möglichkeit der ausführlichen Gewährung rechtlichen Gehörs sowie für den Fall etwaiger von Amts wegen zu treffender Feststellungen (…vgl. Benkard, a. a. O. § 24, Rn. 35) hat der Senat die Entscheidung über die Festsetzung der Lizenzgebühr und der Rechnungslegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (…vgl. Busse, a. a. O., § 85, Rn. 14;… Benkard, a. a. O., § 85, Rn. 9; Fitzner/Lutz/Bodewig, a. a. O., § 85, Rn. 13 jew. unter Hinweis auf RGZ 171, 227, 237 = RG GRUR 1943, 288, 292 (li. Sp.) u. 293 (li. Sp. u.) - Kohlenstaubmotor).
  • BPatG, 21.11.2017 - 3 Li 1/16

    Zwangslizenz für AIDS-Medikament

    Rn. 49 Maßgeblich ist demnach, was bei einer vertraglichen Einigung ein vernünftiger Patentinhaber fordern und ein vernünftiger Lizenznehmer gewähren würde (vgl. RGZ 171, 227, 239;… Benkard, a. a. O., § 24 PatG Rn. 33).

    Der in RGZ 171, 227 - Kohlenstaubmotor behandelte Sonderfall, in dem eine einstweilige Benutzungsanordnung unter Verschiebung der Entscheidung über die Höhe der Lizenzgebühr in das Hauptsacheverfahren angeordnet wurde, die (Hauptsache-) Zwangslizenzklage dann aber in der Berufungsinstanz zurückgenommen worden ist, liegt hier nicht vor.

    Wie bereits oben ausgeführt, ist die Festsetzung der Gebührenhöhe jedoch noch Teil der Erteilung und Gestaltung der Zwangslizenz, für die das Patentgericht nach §§ 65 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 24 Abs. 1 und Abs. 6 (Satz 4) PatG eine originäre Zuständigkeit hat (vgl. a. RGZ 171, 227, 237, Mi.- Kohlenstaubmotor: "Die Festsetzung der für die Benutzung des Patents zu entrichtenden Vergütung ist allerdings ein wesentlicher Teil des Zwangslizenzverfahrens, ...").

  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 26/92

    Voraussetzungen einer Zwangslizenz an einem Arzneimittelwirkstoff

    Die Angabe bestimmter Summen ist regelmäßig nur als Vorschlag anzusehen (RGZ 171, 227, 232 f.;… Benkard, aaO., § 24 Rdn. 14).
  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben für Patentverletzungen ausgesprochen, daß bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr rein objektiv darauf abzustellen ist, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (RGZ 171, 227, 239 = GRUR 1943, 288, 293; BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III).
  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

    Da die Berechnung des Schadensersatzes wegen Patentverletzung in Gestalt einer vom Verletzer zu zahlenden Lizenzgebühr auf der Erwägung beruht, daß der Verletzer, wenn er rechtmäßig gehandelt hätte, das Patent nur gegen Zahlung einer vereinbarten Vergütung hätte benutzen dürfen, ist bei dieser Form der Schadensberechnung der Vorletzer grundsätzlich nicht schlechter und nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer (Lindenmaier, GRUR 1955, 359, 360; RGZ 144, 187, 192; RG GRUR 1942, 316) und deshalb in erster Linie die Frage zu stellen, was bei Abschluß eines Lizenzvertrags von vernünftigen Vertragspartnern in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart worden sein würde (RGZ 171, 227, 239; RG GRUR 1942, 149, 151/52).
  • BGH, 16.02.1973 - I ZR 74/71

    Miss Petite

    Dazu kann es jedoch dann nicht kommen, wenn bei der Prüfung der Angemessenheit der Lizenz entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Grundsatz beachtet wird, daß bei der Berechnung darauf abzustellen ist, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. RGZ 171, 227, 239; BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1966, 375 - Meßmer-Tee II).
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