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Rechtsprechung
   RG, 26.08.1943 - II 39/43   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1943,334
RG, 26.08.1943 - II 39/43 (https://dejure.org/1943,334)
RG, Entscheidung vom 26.08.1943 - II 39/43 (https://dejure.org/1943,334)
RG, Entscheidung vom 26. August 1943 - II 39/43 (https://dejure.org/1943,334)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 171, 297
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

    Ist dagegen die Herstellung der Sache den besonderen Wünschen des Bestellers angepaßt und für den Unternehmer schwer oder gar nicht anderweit abzusetzen, so wird es sich in der Regel um einen Werklieferungsvertrag im eigentlichen Sinn, d.h. über eine nicht vertretbare Sache handeln (vgl. BGH Urteil vom 29. September 1966 - VII ZR 160/64 = NJW 1966, 2307; vgl. auch RGZ 171, 297, 300).
  • BGH, 25.04.1996 - X ZR 59/94

    Anspruch auf Teilvergütung bei endgültiger Zurückweisung des gesamten Werks

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 58, 173, 176; 69, 381, 383; 171, 297, 301) war bereits anerkannt, daß ein Besteller, der die Abnahme des geschuldeten Werks endgültig abgelehnt hat und seinerseits die Bezahlung des Werklohns verweigert, der Klage auf Vergütung nicht mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrags oder dem Einwand der fehlenden Fälligkeit (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB) begegnen kann, sondern nur noch solche Einwendungen geltend machen darf, die eine endgültige Regelung des Rechtsverhältnisses ermöglichen.
  • BGH, 14.04.1960 - VII ZR 63/59

    Rechtsmittel

    Vielmehr darf nach dieser Rechtsprechung der Besteller in solchem Falle nur Einwendungen erheben, die eine endgültige Regelung des Rechtsverhältnisses ermöglichen; er muß also z.B. wandeln oder zurücktreten (RGZ 58, 173, 176; 69, 381, 383; 171, 297, 301; JW 1906, 333; Warn. 1910 Nr. 326).

    Das beruht darauf, daß der Unternehmer die Herstellung des Werkes, und zwar die des mangelfreien Werkes, nicht Zug um Zug zu erbringen hat, sondern insoweit vorleistungspflichtig ist (RGZ 171, 297, 301;… Korintenberg a.a.O. S. 179); solange diese Vorleistung nicht erbracht ist, braucht der Besteller nicht abzunehmen, und solange er die Abnahme mit Recht weigert, ist der Anspruch auf die Vergütung nicht fällig.

    Allerdings ist die Abnahme - unbeschadet des Grundsatzes, daß auch schon unerhebliche Mängel die Abnahmepflicht beseitigen (RG JW 1907, 744; RGZ 171, 297, 301) - unter besonderen Umständen dem Besteller zuzumuten, obschon dem Werk ein Mangel anhaftet (RGRK § 640 Anm. 1;… Korintenberg a.a.O. S. 183).

  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 34/93

    Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers in die Firmenfortführung

    Einer Erfüllungsverweigerung steht es gleich, wenn der Leistungsgläubiger die Erfüllung von zusätzlichen, vertraglich nicht vereinbarten und nicht begründeten Forderungen abhängig macht (BGH, Urteil vom 21. März 1974 - VII ZR 139/71 = NJW 1974, 1080 unter II 2 b; RGZ 171, 297, 301, Erman/R. Battes, BGB, 9. Aufl., Rdnr. 32;… Ballhaus in: RGRK-BGB, 12. Aufl. Rdnr. 48, jeweils zu § 326).
  • BGH, 22.02.1984 - VIII ZR 316/82

    Fehlen einer Typ-Prüfung als Sachmangel

    Voraussetzung hierfür ist aber, daß die Verletzung der Nebenpflicht den Vertragszweck derart gefährdet, daß dem anderen Teil nach Treu und Glauben ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (BGHZ 11, 80, 84; BGH NJW 1969, 975, 976 [BGH 19.02.1969 - VIII ZR 58/67]; Senatsurteile vom 14. November 1960 - VIII ZR 175/59 = WM 1961, 109, 112 und 25. März 1958 = LM BGB § 276 (H) Nr. 3; RGZ 161, 330, 337, 338; 171, 297, 301).
  • BGH, 19.01.1977 - VIII ZR 319/75

    Schadensersatz für beschädigte Pflanzen in einem Gewächshaus - Montage einer …

    Wie der Senat in seinem zur Aufnahme in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 24. November 1976 (VIII ZR 137/75 = WM 1977, 79) ausgeführt hat, liegt ein Werklieferungsvertrag im eigentlichen Sinn, d.h. über eine nicht vertretbare Sache nur dann vor, wenn die Herstellung der nach Katalog bestellten Sache den besonderen Wünschen des Bestellers angepaßt und für den Unternehmer schwer oder gar nicht anderweit abzusetzen ist (vgl. auch RGZ 171, 297, 300; BGH Urteil vom 29. September 1966 - VII ZR 160/64 = NJW 1966, 2307).
  • BGH, 11.06.1964 - VII ZR 216/62

    Rechtsmittel

    Mit ihr kann sich nur verteidigen, wer am Vertrage festhält, nicht aber, wer wie die Beklagte die Annahme des Werks endgültig abgelehnt hat (RGZ 58, 173, 176; 69, 381, 383; 171, 297, 301; Urteil des erkennenden Senats VII ZR 63/5 vom 14. April 1960).
  • BGH, 08.10.1982 - V ZR 147/81

    Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag wegen Unmöglichkeit pünktlicher …

    Nach der vertraglichen Fälligkeitsregelung war die Beklagte zwar zunächst vorleistungspflichtig; diese Pflicht ist aber nach § 242 BGB entfallen und somit Zahlungsverzug nicht eingetreten, weil sich die Verkäufer grundlos und endgültig von dem Kaufvertrag losgesagt hatten (BGHZ 50, 175, 177 [BGH 16.05.1968 - VII ZR 40/66]; RGZ 171, 297, 301).
  • BGH, 25.03.1958 - VIII ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Es genügt schon eine Interessengefährdung, da schon dadurch das Vertrauensverhältnis derart erschüttert worden kann, daß dem Verkäufer das Festhalten am Vertrage nicht mehr zuzumuten ist (RGZ 171, 297, 302 ff).
  • OLG Köln, 08.01.1993 - 11 U 161/92

    Nebenpflicht vertraglich Unterlassen Rechtsstandpunkt

    Rn. 128 Das Reichsgericht hat in dem Urteil vom 26. August 1943, auf das die Beklagte sich beruft (RGZ 171/297), die unbegründete Verweigerung der Abnahme beim Werkvertrag als Verstoß gegen eine vertragliche Hauptpflicht angesehen.
  • BGH, 29.10.1957 - VIII ZR 282/56
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