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Rechtsprechung
   RG, 05.02.1902 - Rep. V. 282/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1902,300
RG, 05.02.1902 - Rep. V. 282/01 (https://dejure.org/1902,300)
RG, Entscheidung vom 05.02.1902 - Rep. V. 282/01 (https://dejure.org/1902,300)
RG, Entscheidung vom 05. Februar 1902 - Rep. V. 282/01 (https://dejure.org/1902,300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    B.G.B. § 313.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 50, 163
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 14.04.1986 - II ZR 155/85

    Beurkundungsbedürftigkeit der Abtretung eines Geschäftsanteils

    Im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG führt demgemäß ein Formmangel nicht zur Nichtigkeit von solchen Teilen der Vereinbarung, die für sich allein nicht formbedürftig gewesen wären und von denen anzunehmen ist, daß sie nach dem (mutmaßlichen) Parteiwillen nicht zwingend mit der Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils verbunden sein sollten, sondern auch ohne diese Verpflichtung abgeschlossen worden wären (in diesem Sinne wohl auch RGZ 50, 163, 169; 94, 147, 149 f.; 103, 295, 302).
  • BGH, 01.07.1970 - IV ZR 1178/68

    Form von Maklerverträgen mit Verkaufsverpflichtung

    Dem ist entgegenzuhalten, daß der Form des § 313 Satz 1 BGB auch ein Vorvertrag bedarf, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück zu verkaufen (RGZ 107, 39, 40; 169, 185, 189; BGH LM § 313 BGB Nr. 19), sowie ferner ein Vertrag, durch den die Verpflichtung übernommen wird, das Eigentum an einem Grundstück nicht auf den Vertragspartner, sondern auf eine andere Person zu übertragen (RGZ 50, 163; 68, 260, 261).
  • BGH, 05.01.1955 - IV ZR 154/54

    Rechtsmittel

    Eine Vereinbarung, in der sich die Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten verpflichtete, die einzelnen Parzellen weiter zu veräussern, war zwar nur gültig, wenn sie in der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form getroffen wurde (RGZ 50, 163 [165]), und es ist von den Parteien nicht vorgetragen worden, dass diese Form gewahrt worden sei; doch auch wenn eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinschuldnerin zur Parzellierung des Grundstücks und Weiterveräusserung der einzelnen Parzellen nicht bestand, war zunächst zu erwarten, dass die Gemeinschuldnerin entsprechend der Vereinbarung verfahren würde.
  • KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84

    Formbedürftigkeit einer Abschluß- und Auflassungsvollmacht; Formerfordernis der …

    Als formbedürftig wird die Auflassungsvollmacht - wie auch die Abschlußvollmacht - allgemein dann angesehen, wenn sie mit einem schuldrechtlichen Vertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet, das seinerseits der Form des § 313 BGB bedarf (RGZ 81, 49/51; 94, 147/149;… Staudinger/Wufka, BGB, 12. Aufl., 1979, § 313 Rdn. 126;… Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann - KEHE -, Grundbuchrecht, 2. Aufl., 1979, § 20 Rdn. 89; vgl, auch RGZ 50, 163).
  • BGH, 08.10.1954 - V ZR 45/53

    Rechtsmittel

    Darin ändert auch die Tatsache nichts, daß das ursprüngliche Eingehen einer Verbindlichkeit gegenüber einer Person, ein Grundstück einem Dritten zu übereignen, grundsätzlich der Form des § 313 BGB bedarf (RGZ 50, 163 [165]; 81, 49 [50]).
  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 104/57

    Rechtsmittel

    Zwar betrifft diese Vorschrift nicht nur Verträge, wodurch sich der eine Teil unmittelbar dem anderen gegenüber verpflichtet, ihm das Eigentum am Grundstück zu übertragen, sondern z.B. auch solche Verträge, durch die sich der eine Teil gegenüber dem anderen verpflichtet, die von diesem durch Beschaffung der Käufer und Vereinbarung der Kaufbedingungen vorbereiteten Verträge über die Übertragung des Eigentums an Grundstücken mit den Käufern formgültig abzuschließen (…RG a.a.O.; RGZ 50, 163, 165).
  • BGH, 25.11.1970 - IV ZR 1177/68

    Voraussetzungen für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages - Vorliegen …

    Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der zwischen den Parteien am 30. März 1965 abgeschlossene Vertrag der Form des § 313 Satz 1 BGB bedurfte und mangels Einhaltung dieser Form nach § 125 Satz 1 BGB nichtig war, wenn die Beklagten in diesem Vertrage die Verpflichtung übernommen haben, ihr Grundstück durch die Klägerin an von dieser beizubringende Interessenten zu verkaufen und zu übereignen (RGZ 50, 163; 81, 49).
  • BGH, 13.05.1955 - V ZR 116/54

    Rechtsmittel

    Aber auch der Vertrag war der Formvorschrift des § 313 BGB unterworfen, weil er bereits eine Verpflichtung der Klägerin zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück, wenn auch nicht an den Beklagten, so doch an noch unbekannte Dritte, enthält (RGZ 50, 163 [165]).
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