Rechtsprechung
| RG, 06.12.1902 - Rep. I. 229/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1902,165) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Beschränkung des Gewerbebetriebes.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 53, 154
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 09.11.1973 - I ZR 83/72
Unbilligkeit oder Billigkeit einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen …
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 53, 154; RG WarnRspr 1928 Nr. 7 und 1929 Nr. 75), die der Bundesgerichtshof fortgeführt hat (BGH WuW/E 1957, 653; Urteil v. 30.4.57 - VIII ZR 201/56 S. 9, insoweit nicht in BGHZ 24, 165 abgedruckt, BGH WM 57, 320; BGH GRUR 60, 261, 262 - Hörgeräte), darf die vertraglich übernommene Beschränkung nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht als unbillig und unangemessen erscheinen. - BGH, 30.04.1957 - VIII ZR 201/56
Wettbewerbsverbot im Pachtvertrag
Sie sind als Sonderrechtssätze einer ausdehnenden Anwendung auf nicht nur wirtschaftlich und sozial, sondern auch rechtlich durchaus anders geartete Vertragsbeziehungen nicht zugänglich (vgl RGZ 53, 154; RG Warn Rspr 1929 Nr. 75 sowie die Urteile des Reichsgerichts vom 28. Mai 1907 II 31/07 und vom 21. August 1907 III 291/07, angeführt im amtlichen Nachschlagewerk des Reichsgerichts unter Nr. 121, 122 zu § 138 BGB bzw unter Nr. 13 zu § 74 a.F. HGB;… ferner Baumbach-Duden HGB 12. Aufl, Einführung zu §§ 74 ff Anm 1, Schlegelberger HGB 3. Aufl § 74 Rand Nr. 1 und Würdinger in HGB RGRK 2, Aufl § 74 Anm 2).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.