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Rechtsprechung
   RG, 14.11.1903 - I 244/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1903,466
RG, 14.11.1903 - I 244/03 (https://dejure.org/1903,466)
RG, Entscheidung vom 14.11.1903 - I 244/03 (https://dejure.org/1903,466)
RG, Entscheidung vom 14. November 1903 - I 244/03 (https://dejure.org/1903,466)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 56, 19
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …

    Diese auf der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der zur Verrechnung gestellten Forderungen und Verbindlichkeiten beruhende Beurteilung (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 14. November 1903 I 244/03, RGZ 56, 19, 23) wird durch die Berechnung der Zinsen entsprechend dem jeweiligen Zwischensaldo nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82

    Saldierung von Posten aus unverbindlichen Börsentermin- und Differenzgeschäften

    a) Daß die bloße Verbuchung der mit der Klage geltend gemachten Forderungen im Kontokorrent nicht zur Verrechnung mit Posten auf der Debetseite - hier mit den Naturalobligationen aus den Börsentermingeschäften - und damit nicht zum Erlöschen der den beiderseitigen Posten zugrunde liegenden Ansprüche geführt hat, entspricht dem Wesen dieses Rechtsinstituts, wonach in einem Kontokorrent die beiderseitigen Forderungen und Leistungen während der Dauer der Rechnungsperiode nur zur Verrechnung stehen und die Verbuchung der Soll- und Habenposten für sich allein noch nicht zur Erfüllung der auf der anderen Seite in das Kontokorrent eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten führt (st. Rspr., vgl. RGZ 56, 19 (23); 140, 345 (347); BGHZ 49, 24 (27) = NJW 1968, 33).

    Denn daß im Falle der Unverbindlichkeit des Saldoanerkenntnisses nicht nur die Saldoforderung, sondern auch die ihr zugrunde liegende Verrechnung unwirksam ist, ergibt sich, wie auch das RG weiter erwogen hat (RGZ 132, 218 (222)), jedenfalls daraus, daß Saldoanerkennung und Verrechnung - anders als nach der früheren Rechtsprechung des RG (RGZ 56, 19 (23, 24); 59, 192 (193, 194); RG, Warn 1917, 134 (135)) - Teile ein und desselben Rechtsaktes sind und daß deshalb von dem Anerkenntnis des Saldos als einer neuen Schuld (§ 781 BGB) die sich mit diesem uno actu vollziehende vertragliche Verrechnung (Aufrechnung) der Einzelposten nicht getrennt werden kann.

  • BGH, 02.11.1967 - II ZR 46/65

    Verjährung beim Kontokorrent

    Vielmehr tritt eine verhältnismäßige Gesamtaufrechnung ein, bei der die einzelnen Posten als gleichwertig zu behandeln sind (RGZ 56, 19, 21; 132, 218, 219).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.1990 - 6 U 213/89
    Börsenschiedsgerichte sind nach § 28 BörsG nur solche, die mit dem Börsenbetrieb an einer deutschen Börse organisatorisch verbunden oder jedenfalls mit Börsenbesuchern besetzt sind (vgl. Nußbaum, Kommentar zum BörsG 1910, § 28 Anm. II a; RGZ 56, 19, 21).
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