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| RG, 01.06.1904 - Rep. V. 539/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
B.G.B. § 826.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 58, 214
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 21.07.2026 - II ZB 21/22
Kapitalanleger-Musterverfahren zum Versuch der Übernahme von Volkswagen durch …
Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass Maßstab für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit die berechtigten Verhaltenserwartungen des Verkehrs sind und die Verletzung eines formellen Gesetzes nicht zur Voraussetzung hat (RGZ 58, 214, 217;… Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2021, § 826 Rn. 42, 49). - EGMR, 05.02.2019 - 31651/08
[ENG]
The Constitutional Court, the Supreme Administrative Court and the Warsaw Regional Administrative Court expressed a general proposition that a buyer who was not entitled to offset his input VAT because of fraud or a lack of diligence on the part of his or her supplier could seek compensation from that supplier by means of a civil law action (see the judgments of the Constitutional Court of 16 June 1998 (no. U.9/97) and of the Supreme Administrative Court of 13 March 2008 delivered in the applicant's own case (no. I FSK 329/07), of 24 May 2000 (no. I SA/Wr 2241/97), of 29 July 2007 (no. I FSK 105/05), and the judgment of the Warsaw Regional Administrative Court (Wojewódzki Sąd Administracyjny) of 7 May 2004 (no. III SA 539/03)). - BGH, 08.03.1951 - III ZR 44/50
Rechtsmittel
Während also in den ersten Fällen bei der gewollten Verletzung eines geschützten Rechtsgutes der Täter für alle daran sich anschliessenden Folgen, ohne daß er sie in sein Bewußtsein aufgenommen zu haben braucht, einzustehen hat, weil nur die Verletzung des Rechtsguts, nicht aber der Schadenserfolg schlechthin vorausgesehen sein muß (RGZ 57, 239; 58, 214), wird bei § 826 BGB gefordert, daß der Vorsatz sich auf die Zufügung des Schadens bezieht, weil die unerlaubte Handlung selbst in der Schadenszufügung besteht (…BGB RGRK 9. Aufl. § 823 Anm.; RGZ 142, 122).
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