Rechtsprechung
| RG, 28.12.1904 - Rep. V. 272/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Eingriffe in den Mietbesitz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 59, 326
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99
Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht
Der Ausgleichsanspruch tritt im Falle einer aus besonderen Gründen nicht abwehrbaren verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) neben den Schadensersatzanspruch wegen Besitzverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB), der in der Rechtsprechung von jeher anerkannt ist (RGZ 59, 326; 170, 1, 6; BGHZ 32, 194, 204), aber ein Verschulden des Störers voraussetzt. - BGH, 21.04.1960 - II ZR 21/58
Umfang des Schadensersatzanspruchs des Versenders für Schäden durch unsachgemäße …
Soweit der Besitz in Rechtsprechung und Schrifttum den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten "sonstigen Rechten" zugerechnet wird, geschieht dies im Wesentlichen auf Grund der Erwägung, dass er zwar kein Recht sei, jedoch gleich einem ausschließlichen Recht gegen jedermann geschützt sei (RGZ 59, 326; 91, 60, 65; 102, 344, 347; 170, 1, 6; RG, JW 1931, 2904;… BGB -RGRK, 11. Aufl., § 823 Rdn. 24;… Soergel/Lindenmaier, BGB , 8. Aufl., § 823 Rdn. 6 b aa). - LG München I, 08.02.2017 - 15 O 23907/15
Haftung für Schäden bei Sprengung einer Fliegerbombe
Der Ausgleichsanspruch tritt im Falle einer aus besonderen Gründen nicht abwehrbaren verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) neben den Schadensersatzanspruch wegen Besitzverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB), der in der Rechtsprechung von jeher anerkannt ist (RGZ 59, 326; 170, 1, 6; BGHZ 32, 194, 204), aber ein Verschulden des Störers voraussetzt.
- BGH, 14.04.1954 - VI ZR 35/53
Rechtsmittel
- LG Passau, 19.03.2020 - 1 O 201/16
Schadensersatzansprüche des berechtigten Besitzers einer bei ihrem Betrieb …
Durch die Besitzverschaffung sei nämlich das Recht des Mieters dem reinen Obligationenrecht "entwachsen" und es habe nun jedermann "das durch den Besitz erkennbare Mietrecht zu achten" (RGZ 59, 326; RGZ 170, 1). - BGH, 22.03.1961 - V ZR 33/59
Rechtsmittel
Vielmehr stützt sich der Klageanspruch auf § 823 BGB, und zwar auf beide Absätze dieser Vorschrift; der Besitz gilt nicht nur als "sonstiges Recht" im Sinne des ersten Absatzes (RGZ 105, 213, 218; BGHZ 32, 194, 204 [BGH 21.04.1960 - II ZR 21/58]; BGH LM BGB § 906 Nr. 1), sondern seine Verletzung fällt zugleich, da § 858 BGB ein "Schutzgesetz" darstellt, unter § 823 Abs. 2 BGB (RGZ 59, 326, 328; 170, 1, 6;… Siebert/Rothe, BGB 9. Aufl. § 858 Anm. 7).
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