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| RG, 19.09.1905 - Rep. III. 42/05 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Abtretung einer Forderung; Pflicht zur Hinterlegung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 61, 245
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 27.04.2010 - IX ZR 245/09
Widerrufliches Bezugsrecht einer Lebensversicherung in der Insolvenz: …
Aus § 372 BGB folgt überdies keine Pflicht zur Hinterlegung, sondern nur ein Recht hierzu (…vgl. nur BGH, Urt. v. 20. Juni 1969 - VI ZR 14/68, NJW 1969, 1661, 1662; RGZ 61, 245, 250). - BGH, 18.03.2004 - IX ZR 177/03
Kenntnis von der Abtretung bei Streit über deren Wirksamkeit; Begriff des …
bb) Anerkannt ist, daß es auf die Quelle, aus der der Schuldner seine Kenntnis schöpft, grundsätzlich nicht ankommt (vgl. schon RGZ 61, 245, 248 f unter Verwertung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift). - OLG Hamm, 19.09.2018 - 12 U 34/17
Wirksamkeit einer Forderungsabtretung
Insbesondere verpflichtet ihn eine Abtretungsanzeige des Abtretungsempfängers nicht zu Nachforschungen oder zur Hinterlegung der Leistung (…Roth/Kieninger in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 407 Rn. 14, 16;… Löwisch in Staudinger, BGB (2017), § 47 Rn. 31, 33; mit Hinweis auf RGZ 61, S. 245 ff.). - BGH, 27.02.1962 - VI ZR 260/60 Die Gutgläubigkeit des Schuldners oder seines Bevollmächtigten hinsichtlich der Person des Gläubigers wird nach § 407 BGB aber nur durch wirkliche Kenntnis des Forderungsübergangs oder durch die ihr gleichzuachtende wirkliche Kenntnis der den Forderungsübergang begründenden tatsächlichen Umstände ausgeschlossen, nicht aber durch fahrlässige Unkenntnis (RGZ 61, 245, 247; 74, 117, 119).
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