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Rechtsprechung
   RG, 03.03.1906 - Rep. V. 372/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1906,191
RG, 03.03.1906 - Rep. V. 372/05 (https://dejure.org/1906,191)
RG, Entscheidung vom 03.03.1906 - Rep. V. 372/05 (https://dejure.org/1906,191)
RG, Entscheidung vom 03. März 1906 - Rep. V. 372/05 (https://dejure.org/1906,191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Ausländische Grundstücke. Vertragsform.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 63, 18
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 04.07.1969 - V ZR 69/66

    Verkauf eines ausländischen Grundstücks

    Dem stehe die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 63, 18 nicht entgegen; es sei nicht erkennbar, dass die Parteien in jenem Fall an das deutsche Recht hatten anknüpfen wollen.

    Allerdings geht das Reichsgericht in seinem Urteil vom 3. März 1906 (RGZ 63, 18 = JW 1906, 219) und ihm folgend das Schrifttum (…RGRK BGB 11. Aufl. § 313 Anm. 78;… Palandt/Lauterbach BGB 28. Aufl. § 313 Anm. 1;… Soergel/Siebert/R. Schmidt, BGB 10. Aufl. § 313 Anm. 3;… Staudinger/Kaduk, BGB 10. und 11. Aufl. § 313 Anm. 3; Nussbaum, Internationales Privatrecht S. 93 mit Fußnoten 1 und 2;… Kegel, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. § 18 c;… Erman/Arndt, BGB 4. Aufl. Art. 11 EGBGB Anm. 7 a.E.;… Raape aaO S. 220 mit Fußnote 13; vgl. auch OLG 44, 152, 153) davon aus, dass § 313 BGB für den Verkauf ausländischer Grundstücke nicht gelte; das deutsche Recht sehe für diesen Verkauf keine Form vor.

    Dieser, in der erwähnten Reichsgerichtsentscheidung (RGZ 63, 18) bereits anklingenden Auffassung vermag sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht anzuschließen.

  • BGH, 24.11.1989 - V ZR 240/88

    Ermittlung ausländischen Rechts

    Sie wird gestützt durch das jedenfalls gewollte spanische Formstatut, welches hier als Indiz für die Wahl des Vertragsstatuts gesehen werden kann, die Lage des Grundstücks (vgl. RGZ 63, 18, 20 f; OLG Köln, IPRspr 1974, Nr. 15; OLG Celle RIW/AWD 1988, 137 f) und den Umstand, daß in erster Instanz von beiden Parteien erklärt worden ist, sie gingen von der Anwendung spanischen Rechts aus (…vgl. BGH Urt. v. 19. März 1956, II ZR 25/55, WM 1956, 598 f;…Urt. v. 30. März 1976, VI ZR 143/74, NJW 1976, 1581 f;… OLG Celle, aaO, 138).
  • BGH, 06.02.1970 - V ZR 158/66

    Kauf einer Eigentumswohnung in Holland; Formerfordernisse bei einem notariellen …

    Die Frage, ob § 313 BGB sich nur auf den Verkauf inländischer Grundstücke bezieht, also eine spezielle Kollisionsnorm für Kaufverträge über Grundstücke darstellt, hat der Senat schon im Urteil vom 4. Juli 1969 entschieden und sich darin mit dem Urteil des Reichsgerichts vom 3. März 1906 (RGZ 63, 18 = JW 1906, 219) sowie dem Schrifttum auseinandergesetzt.
  • BGH, 29.04.1970 - VI ZR 97/69
    Denn diese Formvorschrift gelte, wie das RG entschieden habe (RGZ 63, 18), nicht für ausländische Grundstücke.
  • BGH, 29.04.1970 - IV ZR 97/69

    Gültigkeit von Vereinbarungen im Hinblick auf die bevorstehende Liquidation eines …

    Denn diese Formvorschrift gelte, wie das Reichsgericht entschieden habe (RGZ 63, 18), nicht für ausländische Grundstücke.
  • BVerwG, 12.11.1970 - III C 20.70

    Ordre public - Rechtsstellung des Geschädigten im Lastenausgleich

    Nach der vom Reichsgericht (RGZ 60, 296 [300]; 63, 18 [19]; 73, 366 [368]) entwickelten Formel liegt ein Verstoß gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes im Sinne des Art. 30 EGBGB vor, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen oder sozialen Auffassungen, auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden.
  • BVerwG, 12.11.1970 - III C 29.70
    Nach der vom Reichsgericht (RGZ 60, 296 [300]; 63, 18 [19]; 73, 366 [368]) entwickelten Formel liegt ein Verstoß gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes im Sinne des Art. 30 EGBGB vor, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen oder sozialen Auffassungen, auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden.
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