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Rechtsprechung
   RG, 25.04.1906 - Rep. V. 447/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1906,188
RG, 25.04.1906 - Rep. V. 447/05 (https://dejure.org/1906,188)
RG, Entscheidung vom 25.04.1906 - Rep. V. 447/05 (https://dejure.org/1906,188)
RG, Entscheidung vom 25. April 1906 - Rep. V. 447/05 (https://dejure.org/1906,188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Blankozession.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 63, 230
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens; …

    Der Erklärende kann das Papier auch blanko zeichnen, die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde gewahrt (RGZ 63, 230, 234; BGHZ 22, 128, 132).
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 119/02

    Bindung des Konkursverwalters an einen vertraglichen Unterlassungsanspruch

    Gegenüber seinem der Gläubigergesamtheit haftenden Vermögen kann aber der insoweit forderungsberechtigte Vertragspartner seinen Anspruch auf noch ausstehende Gegenleistungen allenfalls als Konkursforderung geltend machen (RGZ 63, 230, 231; Mot.KO S. 108;… Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 4;… vgl. MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 60).
  • BGH, 31.10.1956 - V ZR 177/55

    Blankettabtretung einer Briefgrundschuld

    Die Revision bezweifelt das an sich nicht, will eine Ausnahme jedoch in Anlehnung an RGZ 63, 230 (235) für den Fall machen, daß die Abtretungserklärung datiert war und durch die Einsetzung des Abtretungsempfängers ohne besondere Datierung dieser Einsetzung der Anschein erweckt wird, es sei auch dieses Stück der Erklärung unter dem ursprünglichen Datum unterzeichnet worden.
  • LG Ellwangen/Jagst, 19.07.2002 - 3 O 93/01
    XXX wurde Inhaberin der Forderung im Wege der Blankozession, die als Rechtsinstitut allgemein anerkannt ist' (BGHZ 22, 128 (131f.) / RGZ 63, 230 (234) / Palandt-Heinrichs, aaO, § 398, Rdnr.4 I MüKo-Roth, BGB, 4. Auflage, § 398, Rdnr. 30 / MüKo-Schramm, BGB, 4. Auflage, § 185, Rdnr.54 / Soergel-Zeiss, 12. Auflage, § 398, Rdnr. 3 / Soergel-Leptien, 13. Auflage, § 172, Rdnr. 6 / Ermann-Zeiss, 10. Auflage, § 398, Rdnr.3) und von der Rechtsprechung (BGHZ 22, 128 (131f.) / RGZ 63, 230 (234)) als Handeln des Zwischenerwerbers für den Altgläubiger über § 185 BGB konstruiert wird.
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