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Rechtsprechung
   RG, 02.11.1907 - Rep. V. 6/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1907,173
RG, 02.11.1907 - Rep. V. 6/07 (https://dejure.org/1907,173)
RG, Entscheidung vom 02.11.1907 - Rep. V. 6/07 (https://dejure.org/1907,173)
RG, Entscheidung vom 02. November 1907 - Rep. V. 6/07 (https://dejure.org/1907,173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Nachfristsetzung; Rücktrittsverzicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 66, 430
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55

    Ablauf der Nachfrist nach § 326 BGB

    Der V. Zivilsenat des Reichsgerichts hat zwar in JW 1908, 479 nebenbei erwähnt, bei einem Grundstückskaufvertrag sei ein Verzicht auf den Rücktritt formlos zulässig, wenn er zwar nach Ablauf der Nachfrist des § 326 BGB, aber vor Erklärung des Rücktritts ausgesprochen werde, während er unter Bezugnahme auf RGZ 66, 430 [432] für den nachträglichen Verzicht (nach Erklärung des Rücktritts) die Wahrung der Form des § 313 BGB gefordert hat.
  • BGH, 17.01.1979 - VIII ZR 304/77

    Rücktritt vom Vertrag - Schadensersatz wegen Nichterfüllung

    Hat der Gläubiger allerdings den Rücktritt bereits wirksam erklärt, so kann er Schadensersatz nicht mehr fordern; denn durch den Rücktritt ist das Schuldverhältnis aufgelöst worden (RGZ 66, 430, 432; 85, 280, 282; 102, 262, 264, 265).
  • BFH, 27.10.1967 - III R 43/67

    Rücktrittsrecht - Vertragliche Vereinbarung - Auflösende Bedingung - Erklärung …

    Ein durch die Erklärung des Rücktritts aufgelöster Vertrag kann durch einen neuen, formgerecht abgeschlossenen Vertrag wieder hergestellt werden (so auch Urteil des RG V 6/07 vom 2. November 1907, RGZ 66, 430 [432], und Kommentar der Reichsgerichtsräte zum BGB, § 346 IV Anm. 4 Nr. 1).
  • BGH, 16.06.1955 - II ZR 11/54

    Rechtsmittel

    Es ist zwar richtig, daß an die Bejahung einer ernstlichen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen sind und daß ein bloßes Ausweichen nicht genügt (RGZ 66, 430; BGB RGRKomm § 326 Anm. 1, b, bb; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht § 53, III, 1, b, δ; Soergel § 326 Anm. D 11, 2).
  • BGH, 16.11.1951 - V ZR 22/51
    Die Rücktrittserklärung war unwiderruflich, das Erlöschen des Vertrages daher endgültig (Palandt BGB § 349; RGZ 66, 430; 107, 349; JW 08 S 479; Planck BGB § 349 A 1).
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