Rechtsprechung
| RG, 14.01.1908 - Rep. III. 262/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Leistung gegen ein gesetzliches Verbot
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 67, 321
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 02.12.1955 - I ZR 46/54
Rückforderung einer Sicherung (§ 817 BGB)
Ist im Zusammenhang mit einem nach § 134 BGB nichtigen Vertrage in einer als solche rechtlich einwandfreien Nebenabrede eine Eigentümergrundschuld zur Sicherung der Forderungen des Vertragsgegners aus dem nichtigen Vertrage abgetreten worden, so steht dem Anspruch auf Rückabtretung der Eigentümergrundschuld die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen (Bestätigung von RGZ 67, 321 [325, 326]; RG WarnRspr 1917, 206).Für Leistungen, die nur sicherungshalber bewirkt werden und bestimmungsgemäß zurückzugeben sind, wenn der Sicherungszweck entfällt, trifft diese Voraussetzung nicht zu (RGZ 67, 321 [326]; RG WarnRsp 1917 Nr. 206 mit weiteren Nachweisungen; RGRK Anm. 2 zu § 817 Satz 2 BGB;… Staudinger, 10. Aufl. Anm. 10 zu § 817 BGB).
Allerdings kann von einem vorübergehenden Übergang in das Vermögen des Empfängers nur dann die Rede sein, wenn, wie die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 67, 321 [326] bemerkt, später kein Grund für einen dauernden Übergang eingetreten ist.
- BGH, 09.06.1969 - VII ZR 52/67
Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aus einem Pachtvertrag - Nichtigkeit von …
§ 817 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar auf Leistungen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck gemacht worden sind (u.a. RGZ 67, 321, 326; 161, 52, 56; BGHZ 19, 205, 207 [BGH 02.12.1955 - I ZR 46/54]; 28, 255, 257 [BGH 23.10.1958 - VII ZR 169/57];… RGRK, 11. Aufl. BGB § 817, Anm, 18 Abs. 1 mit weiteren Nachweisen).Das Berufungsgericht hält auch deshalb die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB nicht für anwendbar, weil es sich bei der Kautionsvereinbarung um eine nur mittelbar dem unsittlichen Vertragszweck dienende, sittlich selbst neutrale Nebenabrede gehandelt habe (vgl. dazu u.a. RGZ 67, 321, 325; BGHZ 19, 205, 206) [BGH 02.12.1955 - I ZR 46/54].
- OLG Köln, 14.12.1993 - 9 U 242/92
Umfang des Forderungsausschlusses in § 817 S. 2 BGB - Nichtigkeit, gesetzliches …
Rn. 54 Zwar hat schon das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof den Leistungsbegriff im Sinne von § 817 S. 2 BGB auf solche Leistungen beschränkt, die der Empfänger endgültig behalten soll, während nur zu einem vorübergehenden Zweck erbrachte Leistungen kondiziert werden können (vgl. RGZ 67, 321; BGHZ 19, 205; 28, 255; BGH WM 69, 1083 und WM 72, 383).
- KG, 22.04.2024 - 2 U 16/22
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für den Arzneimittelgroßhandel ist Verbotsgesetz …
Wenn die Rückgewähr von Leistungen begehrt wird, die an sich nicht zu beanstanden sind, greift § 817 S. 2 BGB auch dann nicht ein, wenn die Leistung in ein gesetzeswidriges Gesamtverhalten eingebettet gewesen ist (vgl. BGH…, Urteil vom 8. November 1979 - VII ZR 337/78, BGHZ 75, 299 Rn. 24 nach juris; BGH…, Urteil vom 30. März 1965 - V ZR 209/62 -, Rn. 32 nach juris; RG, Urteil vom 14. Januar 1908 - III 262/07, RGZ 67, 321 (325);… MüKo-BGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, § 817 Rn. 46, sog. Unmittelbarkeitsprinzip). - BGH, 23.10.1958 - VII ZR 169/57
Ausschluß der Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB
Zweck erfolgt und der andere Teil wirtschaftlich nicht in dem Genuß des Hingegebenen verbleiben soll (u.a. RGZ 67, 321, 326; Warn. 1911, 115; 1917, 206; 1920, 32; 1923/24, 161; BGHZ 19, 208 [BGH 02.12.1955 - I ZR 46/54]). - BGH, 04.02.1955 - V ZR 99/53
Rechtsmittel
RGZ 67, 321 [326] betrifft die Leistung einer Sicherheit in Verbindung mit einem sog. Kastellanvertrag über den Betrieb einer Gastwirtschaft unter Verletzung der §§ 33 und 147 GewO, hinsichtlich der festgestellt wird, dass sie keine endgültige Leistung darstelle, sondern ihrer Natur nach zurückgewährt werden müsse.
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