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Rechtsprechung
   RG, 07.02.1908 - Rep. II. 450/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1908,110
RG, 07.02.1908 - Rep. II. 450/07 (https://dejure.org/1908,110)
RG, Entscheidung vom 07.02.1908 - Rep. II. 450/07 (https://dejure.org/1908,110)
RG, Entscheidung vom 07. Februar 1908 - Rep. II. 450/07 (https://dejure.org/1908,110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Einrede des nicht erfüllten Vertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 68, 17
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 24.10.2006 - X ZR 124/03

    Rechtsfolgen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bei …

    Bei einem Sukzessivlieferungsvertrag besteht Gegenseitigkeit nicht nur hinsichtlich der zu der jeweiligen Teilleistung gehörigen Forderung, sondern auch hinsichtlich noch offener Forderungen aus anderen - vorliegend der bereits abgerechneten - Teilleistungen (…vgl. BGH, Urt. v. 15.02.1967 - VIII ZR 223/64, DB 1967, 1623; RGZ 68, 17, 22; 120, 193, 196;… Emmerich in MünchKomm. BGB, 4. Aufl., § 320 Rdn. 7).
  • BGH, 29.11.1961 - VIII ZR 128/60

    Rechtsmittel

    Die Ansicht, daß bei einem Successivlieferungsvertrage im Hinblick auf die Einheit des Schuldverhältnisses Gegenseitigkeit auch wegen etwaiger Gegenforderungen aus anderen, früheren oder späteren Teilleistungen besteht, entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Heichsgerichts (RGZ 68, 17, 22; 120, 196), von der abzugehen der Senat keine Veranlassung hat.
  • BGH, 22.06.1954 - I ZR 135/53

    Rechtsmittel

    Die Beklagte konnte demnach die Bezahlung der Lieferung vom 3. November nicht wegen des vermeintlichen Rückstandes der Klägerin mit einer Ladung Rauhspund verweigern, weil sie insoweit vorleistungspflichtig war (§ 320 BGB); auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB (vgl. hierzu RGZ 68, 17 [22]) stand ihr schon deshalb nicht zu, weil sie nach der Vertragsgestaltung die weitere Belieferung erst nach Bezahlung der Lieferung vom 3. November verlangen konnte, sie demnach keinen fälligen Gegenanspruch gegen die Klägerin hatte.
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