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Rechtsprechung
   RG, 18.05.1909 - Rep. III. 272/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1909,167
RG, 18.05.1909 - Rep. III. 272/08 (https://dejure.org/1909,167)
RG, Entscheidung vom 18.05.1909 - Rep. III. 272/08 (https://dejure.org/1909,167)
RG, Entscheidung vom 18. Mai 1909 - Rep. III. 272/08 (https://dejure.org/1909,167)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 71, 243
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht (u.a. RGZ 18, 174; 71, 243) hat die unmittelbare Haftung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für die durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht entstandenen Schäden zunächst damit begründet, daß die für privatrechtliche Dienstverträge geltende Regelung (§ 618 BGB) analog anzuwenden sei.
  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 39.64

    Ansprüche eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in …

    Steht die Dienstwohnung im Eigentum oder in der alleinigen Verfügungsgewalt des Dienstherrn, erstreckt sich dessen Fürsorgepflicht darauf, daß sich die Dienstwohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, der ihre gefahrlose Benutzung durch den Beamten und seine Familie gestattet (so schon in entsprechender Anwendung des § 618 BGB: RGZ 71, 243; 91, 21; 95, 103; vgl. auch Nr. 14 Abs. 2 DWV).

    Die Vorschrift des § 6 SchulkostG bezweckt, den Einsatz von Lehrern an Landschulen nicht durch die erfahrungsgemäß bestehenden Schwierigkeiten der Wohnraumbeschaffung in Landgemeinden zu behindern (vgl. RGZ 71, 243 [246] zu der vergleichbaren Regelung in §§ 12 ff. des früheren preußischen Volksschullehrer-Diensteinkommengesetzes vom 3. März 1897 [GS. S. 25]).

    Allerdings war für den Bereich des früheren preußischen Rechts anerkannt, daß sich der Volksschullehrer im Falle der Schädigung durch Mängel der Dienstwohnung in entsprechender Anwendung des § 618 Abs. 1 BGB unmittelbar an die Gemeinde halten könne (RGZ 71, 243).

    Dieser Rechtsprechung lag die Erwägung zugrunde, daß der Volksschullehrer zu dem Schulverband, "für" den er angestellt war (vgl. § 59 Abs. 3 des preußischen Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 [GS. S. 335] und § 49 Abs. 1 des preußischen Volksschullehrer-Besoldungsgesetzes - VBG - vom 1. Mai 1928 [GS. S. 125]), in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis stand (RGZ 71, 243 [247]).

  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Damit sind aber bereits die Voraussetzungen einer Fürsorgepflicht nach § 36 DBG gegeben, denn diese Fürsorgepflicht des § 36 DBG erstreckt sich nicht nur auf den "Dienst" oder auf "dienstliche Tätigkeit" des Beamten, sondern auch auf solche Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus der Wahrnehmung der Dienstverrichtungen ergeben, so z.B. sogar darauf, die Dienst wohnung des Beamten in einen gesundheitlich zuträglichen, gefahrlosen Zustand zu versetzen und zu erhalten (RGZ 71, 243 [246]; 91, 21 ff; Nadler-Wittland, DBG § 36 Anm. 10;… Brand, DBG Aufl. 4 § 23 Anm. B I 4 b S 251).
  • VG Ansbach, 18.07.2019 - AN 1 K 17.02708

    Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung, hier : Bewilligung einer …

    Zur Begründung hat das Gericht zunächst auf eine analoge Anwendung des § 618 BGB verwiesen (RG, U.v. 18.5.1909 - III 272/08 -, RGZ 71, 243 [246]).
  • BGH, 22.01.1963 - VI ZR 102/62
    Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Reichsgerichts, (RG JW 07/377; 08/9; 31/865 (866); RG DR 43/997; RGZ 71/243 (247); 77/408 (410)) der sich der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 26. März 1953 (LM § 10 StVG Nr. 2) angeschlossen hat.
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