Rechtsprechung
| RG, 18.05.1909 - Rep. III. 272/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 71, 243
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59
Rechtsmittel
Das Reichsgericht (u.a. RGZ 18, 174; 71, 243) hat die unmittelbare Haftung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für die durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht entstandenen Schäden zunächst damit begründet, daß die für privatrechtliche Dienstverträge geltende Regelung (§ 618 BGB) analog anzuwenden sei. - BVerwG, 18.10.1966 - VI C 39.64
Ansprüche eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in …
Steht die Dienstwohnung im Eigentum oder in der alleinigen Verfügungsgewalt des Dienstherrn, erstreckt sich dessen Fürsorgepflicht darauf, daß sich die Dienstwohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, der ihre gefahrlose Benutzung durch den Beamten und seine Familie gestattet (so schon in entsprechender Anwendung des § 618 BGB: RGZ 71, 243; 91, 21; 95, 103; vgl. auch Nr. 14 Abs. 2 DWV).Die Vorschrift des § 6 SchulkostG bezweckt, den Einsatz von Lehrern an Landschulen nicht durch die erfahrungsgemäß bestehenden Schwierigkeiten der Wohnraumbeschaffung in Landgemeinden zu behindern (vgl. RGZ 71, 243 [246] zu der vergleichbaren Regelung in §§ 12 ff. des früheren preußischen Volksschullehrer-Diensteinkommengesetzes vom 3. März 1897 [GS. S. 25]).
Allerdings war für den Bereich des früheren preußischen Rechts anerkannt, daß sich der Volksschullehrer im Falle der Schädigung durch Mängel der Dienstwohnung in entsprechender Anwendung des § 618 Abs. 1 BGB unmittelbar an die Gemeinde halten könne (RGZ 71, 243).
Dieser Rechtsprechung lag die Erwägung zugrunde, daß der Volksschullehrer zu dem Schulverband, "für" den er angestellt war (vgl. § 59 Abs. 3 des preußischen Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 [GS. S. 335] und § 49 Abs. 1 des preußischen Volksschullehrer-Besoldungsgesetzes - VBG - vom 1. Mai 1928 [GS. S. 125]), in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis stand (RGZ 71, 243 [247]).
- BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
Unfallansprüche eines Beamten
Damit sind aber bereits die Voraussetzungen einer Fürsorgepflicht nach § 36 DBG gegeben, denn diese Fürsorgepflicht des § 36 DBG erstreckt sich nicht nur auf den "Dienst" oder auf "dienstliche Tätigkeit" des Beamten, sondern auch auf solche Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus der Wahrnehmung der Dienstverrichtungen ergeben, so z.B. sogar darauf, die Dienst wohnung des Beamten in einen gesundheitlich zuträglichen, gefahrlosen Zustand zu versetzen und zu erhalten (RGZ 71, 243 [246]; 91, 21 ff; Nadler-Wittland, DBG § 36 Anm. 10;… Brand, DBG Aufl. 4 § 23 Anm. B I 4 b S 251). - VG Ansbach, 18.07.2019 - AN 1 K 17.02708
Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung, hier : Bewilligung einer …
Zur Begründung hat das Gericht zunächst auf eine analoge Anwendung des § 618 BGB verwiesen (RG, U.v. 18.5.1909 - III 272/08 -, RGZ 71, 243 [246]). - BGH, 22.01.1963 - VI ZR 102/62
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".