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Rechtsprechung
   RG, 22.11.1909 - Rep. VI. 437/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1909,236
RG, 22.11.1909 - Rep. VI. 437/08 (https://dejure.org/1909,236)
RG, Entscheidung vom 22.11.1909 - Rep. VI. 437/08 (https://dejure.org/1909,236)
RG, Entscheidung vom 22. November 1909 - Rep. VI. 437/08 (https://dejure.org/1909,236)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Zum Begriffe der Schenkung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 72, 188
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.03.1989 - IVa ZR 338/87

    Erfüllung der Ehegattenunterhaltspflicht durch Mitarbeit im Betrieb des anderen …

    Es vertritt im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 72, 188; 75, 325, 94, 157) die Auffassung, die Vertragsfreiheit erlaube es den Beteiligten, die in einem gegenseitigen Vertrag vereinbarte Vergütung für eine erbrachte Leistung nachträglich zu erhöhen.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, seit langem fest (RGZ 72, 188; 75, 325; 94, 157).

  • OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05

    Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Nachträgliche Umwandlung …

    Aber immerhin sei für den Charakter des Rechtsgeschäfts nicht bloß die objektive Sachlage, sondern auch der erklärte Wille der Parteien von maßgebender Bedeutung (RGZ 72, 188, 191).

    In späteren Entscheidungen (RGZ 75, 325, 327 und 94, 157, 159) hat es - unter Bezugnahme auf die letztgenannte Stelle (RGZ 72, 188, 192) - ausgeführt, sogar für ursprünglich nach beiderseitiger Absicht unentgeltlich geleistete Dienste könne nachträglich Entgeltlichkeit mit rückwärts greifender Wirkung ausgemacht werden.

  • BGH, 10.07.1981 - V ZR 79/80

    Widerruf einer Grundstücksschenkung wegen groben Undanks - Übertragung des …

    Hierbei ist verkannt, daß es nach dem Vortrag des Beklagten um den stufenweisen Vollzug einer bereits im Jahre 1965 vereinbarten Gegenleistung für seine Tätigkeit in der Firma geht und die Frage der nachträglichen Umwandlung einer unentgeltlichen Zuwendung in eine entgeltliche (vgl. dazu einerseits RGZ 72, 188, 191 f; 75, 325, 327; 94, 157, 159;… Larenz, Schuldrecht Besonderer Teil 12. Aufl. § 47 I, S. 169;… MünchKomm/Kollhosser § 516 Rdn. 18 f, Lüderitz, StudK BGB 2. Aufl. § 516 Anm. 2 a und andererseits BFH BStBl 1957 III, 449, 450 f;… Staudinger/Reuss, BGB § 516 Rdn. 15) sich daher gar nicht stellt.
  • BGH, 25.06.1953 - IV ZR 135/51

    Rechtsmittel

    Lag eine belohnende (remuneratorische) Schenkung im eigentlichen Sinne vor, dann sind auch auf diese - eben wegen ihres Schenkungscharakters - die allgemeinen Vorschriften über die Schenkung (vgl. RGZ 72, 188 [190]; 94, 322 [324]) und damit auch über den Widerruf (§§ 530 ff BGB) anzuwenden.
  • BGH, 06.06.1952 - V ZR 130/51

    Rechtsmittel

    Hat dagegen die Leistung auf der einen Seite das Gefühl einer wirklichen Schuld, auf der anderen Seite das Gefühl eines wirklichen Anspruchs hervorgerufen, wird das Geleistete in der Annahme gegeben oder genommen, daß dadurch die Schuld abgetragen, die Leistung bezahlt werden solle, so liegt keine Einigkeit über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung und deshalb keine Schenkung vor (RGZ 94, 322 [324]; 72, 188 [191]; 75, 322 [324]; Staudinger I 2 c zu § 516 BGB).
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