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Rechtsprechung
   RG, 27.11.1909 - Rep. I. 342/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1909,160
RG, 27.11.1909 - Rep. I. 342/09 (https://dejure.org/1909,160)
RG, Entscheidung vom 27.11.1909 - Rep. I. 342/09 (https://dejure.org/1909,160)
RG, Entscheidung vom 27. November 1909 - Rep. I. 342/09 (https://dejure.org/1909,160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Wuchereinrede gegen einen Wechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 72, 216
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64

    Verbot des Selbstkontrahierens bei Zusammenfassung mehrerer selbständiger …

    Dafür, ob dies der Fall ist, kommt es bei § 181 wie bei § 139 BGB maßgeber nicht darauf an, ob es sich um nur einen im Gesetz geregelten Geschäftstyp oder um deren mehrere handelt (vgl. RGZ 72, 216, 218; 97, 273, 275), ob die Willenserklärungen in einer einzigen oder in mehreren Urkunden oder Urkundenabschnitten niedergelegt sind.
  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 45/50

    Rechtsmittel

    Deshalb ist ein Rechtsgeschäft, wenn die Fehlerhaftigkeit lediglich in einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch arglistige Täuschung beruht, auch nur anfechtbar und nicht nichtig (RGZ 72, 216; 115, 378 [383]).
  • BGH, 22.12.1959 - VIII ZR 9/59

    Rechtsmittel

    Der § 138 Abs. 1 BGB greift nur dann Platz, wenn das Geschäft daneben noch andere Umstände enthält, die es als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen läßt (RGZ 72, 216; 114, 338, 342; 115, 378, 383; JW 1908, 710 Nr. 2; WarnRspr 1912 Nr. 6).
  • BGH, 30.04.1965 - KZR 9/64

    Unterlassungsklage unter Wettbewerbern in Herstellung und Vertreib von …

    Da die Vorschrift des § 123 BGB eine die Art des Zustandekommens einer Willenserklärung betreffende Sonderregelung enthält, kann nach Versäumung der Anfechtungsfrist die Nichtigkeit der angeblich durch Drohung veranlaßten Willenerklärung nicht mit derselben Begründung aus der allgemeinen Vorschrift des § 138 BGB hergeleitet werden, deren Anwendung voraussetzt, daß das Rechtsgeschäft seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstößt (RGZ 72, 216; 115, 378, 383;… RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 11).
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