Rechtsprechung
| RG, 07.04.1910 - Rep. VI. 344/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vervielfältigung künstlerischer Vorträge.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 73, 294
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63
Nachbildung einer gemeinfreien Skulptur Apfel-Madonna
So hat schon das Reichsgericht in dem Nachpressen von Schallplatten eine nach § 826 BGB unzulässige Übernahme der fertigen Arbeitsleistung des Wettbewerbers erblickt (RGZ 73, 294). - BGH, 27.02.1962 - I ZR 118/60
Großprojektion von Fernsehsendungen in Lichtspieltheatern
Aus diesem Gesichtspunkt hat beispielsweise das Reichsgericht zu einer Zeit, als die Vervielfältigung von Schallplatten, auf denen geschützte Tonwerke festgelegt waren, noch nicht durch das literarische Urhebergesetz untersagt war, in der Anfertigung von Kopien dieser Schallplatten einen Verstoß gegen § 826 BGB erblickt (RGZ 73, 294). - BGH, 14.10.1993 - I ZR 161/91
"Beatles"; Rückwirkung des Genfer Tonträger-Abkommens
- OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 33/10
Webshop-Nachahmung
Insofern ist Nachahmung außerhalb sondergesetzlich geschützter Produkte grundsätzlich erlaubt, sofern nicht zusätzliche unlauterkeitsbegründende Umstände vorliegen (RGZ 73, 294, 297 - Schallplatten; BGH GRUR 2005, 349, 353 - Klemmbausteine III;… Ohly, in: Piper/ Ohly/Sosnitza, 5, Aufl. 2010, § 4.9 Rn. 9/2 f.). - BGH, 30.10.1968 - I ZR 52/66
Reprint
In der Frage, unter welchen Gesichtspunkten die unmittelbare Leistungsübernahme einen Wettbewerbsverstoß darstellt, folgt der erkennende Senat im wesentlichen der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 73, 294, 297 Schallplatten; GRUR 1927, 132 - Puppen), das in der letztgenannten Entscheidung als maßgebend herausgestellt hat, ob die Aneignung des fremden Arbeitsergebnisses zum Schaden dessen geschieht, dem "billigerweise die Früchte davon zukommen müßten". - BGH, 30.10.1962 - I ZR 128/61
- Zahnprothese-Pflegemittel -, Werbung mit Konkurrenzerzeugnissen, Beipacken …
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Rechtsprechung in gewissen Fällen die unmittelbare Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse als sittenwidrig angesehen hat (vgl. u.a. RGZ 73, 294- 297 - Vervielfältigung von Schallplatten, BGH GRUR 1962, 470, 475 - AKJ). - BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
Rundfunkmusikdarbietungen in Gaststätten und Künstlerlizenz
Aus ähnlichen Erwägungen, aus denen das Reichsgericht bereits am 7. April 1910, also bevor § 2 Abs. 2 LitUrhG in das Urhebergesetz eingefügt wurde, in dem Nachpressen von Schallplatten einen Verstoß gegen § 826 BGB erblickt hat (RGZ 73, 294), muß auch im Streitfall den Zedenten der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des "Schmarotzens" an fremder Leistung ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten auch insoweit zugebilligt werden, als die öffentliche Hörbarmachung von Direktsendungen des Rundfunks infrage steht (vgl. auch Urteil des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 - Rundfunksendung "Figaros Hochzeit"). - BGH, 11.07.1952 - I ZR 129/51
Rechtsmittel
Von dieser früher vom Reichsgericht vertretenen Ansicht (vgl. u.a. RGZ 73, 294; 111, 254; KG GRUR 1925, 40) ist schon das Reichsgericht selbst abgewichen.
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