Rechtsprechung
| RG, 12.05.1910 - Rep. IV. 411/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1910,256) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Pflichtteil.; Auskunftspflicht.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 73, 372
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59
Verjährung von Auskunftsansprüchen
In gegenständlicher Hinsicht legt der Zweck des Auskunftsanspruchs, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, nicht eine enge, sondern eine weite Grenzziehung nahe (ebenso in einer anderen Richtung BGHZ 28, 177): Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören nicht nur die (beim Erbfall) tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände (reale Nachlaßaktiva), sondern auch die sonstigen Berechnungsfaktoren, die der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde zu legen sind, nämlich einerseits - als fiktive Nachlaßaktiva - die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (Analogie zu § 2057 BGB im Hinblick auf § 2316 BGB; RGZ 73, 372) und seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (vgl. § 2325 BGB; RGZ 73, 369), andererseits die Nachlaßverbindlichkeiten (RGZ 129, 239, 242/43). - BGH, 09.11.1983 - IVa ZR 151/82
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Dementsprechend kann heute als geklärt angesehen werden, daß § 2314 BGB in gegenständlicher Hinsicht nicht nur Anspruch auf Auskunft über die tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände gibt, sondern auch über den sogenannten fiktiven Nachlaßbestand, also die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (BGHZ 33, 373 f; BGH, Urteil vom 18.10.1961 - V ZR 192/60 = LM BGB § 2314 Nr. 5; BGHZ 55, 378 f; BGH, Urteil vom 21.12.1964 - III ZR 226/62 - FamRZ 1965, 135; Senatsurteil vom 4.12.1980 - IVa ZR 46/80 = LM BGB § 2314 Nr. 11; Urteil vom 6.3.1952 - IV ZR 45/50 = LM BGB § 260 Nr. 1; gleiches Ergebnis, aber noch Analogie zu § 2057 BGB: RGZ 73, 372, 374 ff; RG WarnR 1912 Nr. 173, 1933 Nr. 64) und seine Schenkungen (BGHZ 61, 180, 183; 55, 378 f; 33, 373; LM BGB § 2314 Nr. 11; RGZ 73, 369), sowie über die Nachlaßverbindlichkeiten (BGHZ 33, 373 ff; BGH LM BGB § 2314 Nr. 5, 11; RGZ 129, 239, 242 f). - OLG München, 21.03.2013 - 14 U 3585/12
Auskunftsansprüche des Alleinerben gegen den Pflichtteilsberechtigten
Insoweit hat bereits das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Mai 1910 (RGZ 73, 372 ff), die eine Verurteilung zu einer Eidesleistung nach vorangegangener Auskunft zum Gegenstand hatte, einem den Pflichtteil fordernden, nicht erbenden Abkömmling gegen den erbenden Abkömmling im Hinblick auf § 2316 BGB einen Auskunftsanspruch über ausgleichspflichtige Zuwendungen zuerkannt.
- BGH, 06.03.1952 - IV ZR 45/50
Rechtsmittel
Die Auskunftspflicht erstrecke sich mit Rücksicht auf die durch § 2316 Abs. 1 BGB geforderte Berücksichtigung der beiderseitigen Ausgleichspflichten in entsprechender Anwendung der §§ 2057, 2314 auch auf den rechnungsmässigen Bestand des Nachlasses, nämlich die dem Erben vom Erblasser gemachten Zuwendungen (RGZ 73, 372; Warn Rspr 1912 Nr. 173, 1933 Nr. 64), ferner auch auf die dem Erben oder einem Dritten vom Erblasser in den letzten 10 Jahren gemachten Geschenke (RGZ 73, 369; Warn Rspr 1933 Nr. 64). - BGH, 23.02.1972 - IV ZR 135/70
Anspruch einer Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Auskunft über den …
Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Pflichtteil als solcher verlangt, wenn auch in anderer Höhe und Ausdehnung (…Staudinger/Ferid a.a.O. Rdn. 19; RGZ 73, 372). - BGH, 24.09.1953 - IV ZR 37/53
Rechtsmittel
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.