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Rechtsprechung
   RG, 21.09.1910 - Rep. V. 587/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1910,81
RG, 21.09.1910 - Rep. V. 587/09 (https://dejure.org/1910,81)
RG, Entscheidung vom 21.09.1910 - Rep. V. 587/09 (https://dejure.org/1910,81)
RG, Entscheidung vom 21. September 1910 - Rep. V. 587/09 (https://dejure.org/1910,81)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 74, 117
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 14/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Aufhebungsfrist - Kenntnis der Tatsachen

    Informationen über die die Aufhebung rechtfertigenden Fakten müssen vielmehr einen Sicherheitsgrad erreichen, der vernünftige, nach den Erfahrungen des Lebens objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen läßt (in diesem Sinne zu § 407 BGB: RGZ 74, 117, 120; 88, 4, 6; BGHZ 102, 68, 74), sofern die Behörde nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt (subjektiv) von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen überzeugt ist.
  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

    Die Mitteilung eines Zessionars über eine Abtretung führt - wie bei § 407 Abs. 1 BGB - auf jeden Fall dann zur positiven Kenntnis von der dargelegten Einwendung im Sinne des Art. 22 ScheckG, wenn der Zessionar vertrauenswürdig ist und seine wirtschaftliche Lage den Gedanken an eine Täuschung nicht aufkommen läßt (RGZ 74, 117, 120/121; OLG Düsseldorf WM 1975, 397, 398).
  • AG Erding, 24.06.2020 - 9 C 6697/19

    Rückerstattungsanspruch bei nicht angetretenem Flug

    Auch die von einem vertrauenswürdigen Zessionar stammende Anzeige begründet positive Kenntnis, soweit der Schuldner keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilung haben muss, der Zessionar insbesondere wirtschaftlich solide erscheint, vgl. Lieder in: beckonline.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Looschelders, Stand: 01.03.2020, § 407 Rn. 63 unter Verweis auf RGZ 88, 4, 6; BGH NJW-RR 2004, 1145, 1148; RGZ 74, 117, 119; OLG Hamm VersR 1985, 582, 583. Vorliegend bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass die Beklagte aufgrund des Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 12.09.2018 positive Kenntnis von der Abtretung erlangt hat.
  • EGMR, 26.06.2012 - 8276/07

    MUSA v. THE UNITED KINGDOM AND OTHER APPLICATIONS

    587/09.
  • BGH, 10.10.1980 - V ZR 124/79

    Anspruch auf Brandentschädigung gegen Feuerversicherung - Anforderungen an …

    Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 74, 117 nicht entnehmen, es folge der Meinung des Oberlandesgerichts Königsberg.
  • BGH, 27.02.1962 - VI ZR 260/60
    Die Gutgläubigkeit des Schuldners oder seines Bevollmächtigten hinsichtlich der Person des Gläubigers wird nach § 407 BGB aber nur durch wirkliche Kenntnis des Forderungsübergangs oder durch die ihr gleichzuachtende wirkliche Kenntnis der den Forderungsübergang begründenden tatsächlichen Umstände ausgeschlossen, nicht aber durch fahrlässige Unkenntnis (RGZ 61, 245, 247; 74, 117, 119).
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