Rechtsprechung
| RG, 22.12.1910 - Rep. II. 210/10 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 74, 434
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 28.09.1973 - I ZR 136/71
Brünova
Das Berufungsgericht folgt der Auffassung, daß nicht § 21 UWG, sondern § 852 BGB anzuwenden sei, wenn der wettbewerbsrechtliche Ersatz- oder Abwehranspruch seine rechtliche Grundlage auch in § 826 BGB habe (vgl. RGZ 74, 434, 436; BGH GRUR 1964, 218, 220 - Düngekalkhandel). - BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59
Gründerbildnis
Diese Rechtslage ergibt sich aus dem allgemeinen Verhältnis, in dem die Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes und des 25. Titels des Bürgerlichen Gesetzbuchs zueinander stehen; es ist allgemein anerkannt, daß die ersteren keine lückenlose Regelung des gesamten wettbewerblichen Handelns darstellen und daß deshalb die Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt des Spezialgesetzes die Anwendung der generellen Vorschriften des bürgerlichen Rechts auch dann ausschließen, wenn ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs gegeben ist (vgl. z.B. RGZ 74, 434, 435).Diese schon in der Kommissionsberatung zu § 21 UWG ohne Widerspruch festgestellte Auffassung (RGZ 74, 434, 436) rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß ein solches Verhalten nicht deshalb privilegiert werden kann, weil der Verletzer in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat.
Aber auch in den Fällen des § 824 BGB tritt die Haftung mit Rücksicht auf ihre unterschiedlich gestalteten Voraussetzungen nicht gegenüber der Haftung aus den entsprechenden Sondervorschriften des Wettbewerbsrechts zurück (RGZ 74, 434, 435).
- BGH, 26.01.1984 - I ZR 195/81
Intermarkt II
Insbesondere ist dazu anerkannt, daß die Vorschriften des UWG nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt des Spezialgesetzes die Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ausschließen, wenn ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs gegeben ist (…BGH a.a.O. - Gründerbildnis; RGZ 74, 434, 435). - BGH, 28.04.1953 - I ZR 47/52
Verjährung mehrerer miteinander konkurierender Ansprüche
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Stuttgart, 03.11.1995 - 2 U 114/95
Begriff des Verletzten bei einem Wettbewerbsverstoß gegen eine GmbH; …
Für die Verjährung gilt deshalb insoweit nicht die 6-Monatsfrist des § 21 UWG , sondern die 3-Jahresfrist des § 852 BGB , weil das Unterlassen einer vorsätzlichen Schädigung begehrt wird, die gegen die guten Sitten verstößt (RGZ 74, 434, 436; BGH GRUR 1954, 218, 220; 1977, 539, 541, 543 - Prozeßrechner; 1984, 820, 822).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".