Rechtsprechung
| RG, 27.03.1912 - Rep. I. 150/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Verlagsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 79, 156
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 14.12.1956 - I ZR 105/55
Rechtsmittel
Verlagsrechtliche Optionsvereinbarungen (Vorrechtsverträge), die einen Verfasser verpflichten, künftige Werke zuerst einem bestimmten Verleger zum Abschluß eines Verlagsvertrages anzubieten, sind wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig wenn sie ohne zeitliche oder gegenständliche Beschränkung für das gesamte künftige Schaffen des Verfassers gelten sollen und der Verleger für die Einräumung des Optionsrechtes keine angemessene Gegenleistung übernimmt (Abweichung von RGZ 79, 156 ff).Schließt der aus einem solchen Vertrag verpflichtete Verfasser unter Verstoß gegen seine Anbietungspflicht mit einem anderen Verleger einen Verlagsvertrag ab, so kann dies vertragliche Schadensersatzansprüche des aus dem Optionsvertrag berechtigten Verlegers auslösen, vorausgesetzt, daß der bevorrechtigte Verleger bereit und in der Lage gewesen wäre, das fragliche Werk unter Einräumung der gleichen Vertragsbedingungen zu verlegen (RGZ 79, 156 ff; Schiedsspruch des Verbandsschiedsgerichts des deutschen Schrifttums Ufita 1930, 218 ff; Heymann, Verlagsrechtsfragen Rabel's Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 1937, 2 [23 ff], Riezler; Gutachten für den Haager Kongreß 1937 S. 256 ff; Hillig-Greuner, Gutachten über urheberechtliche, verlagsrechtliche und verlegerische Fragen, Bd. I, Nr. 195, Bd. II Nr. 73, 126, 127;… Voigtländer-Flster: Verlagsgesetz 3. Aufl. § 1 Anm. 12 II).
Das Reichsgericht hat zwar in einer Entscheidung vom 27. März 1912 (RGZ 79, 156 ff) eine zeitlich unbegrenzte und unentgeltlich übernommene Verpflichtung eines Operettenkomponisten, seinem Verleger seine künftigen Kompositionen zuerst zum Erwerb anzubieten, für rechtswirksam erachtet.
- LG Düsseldorf, 19.01.2024 - 15 O 82/22
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Auch vor Ablauf der in § 40 UrhG enthaltenen Frist können daher solche Verträge aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden, wenn die Fortsetzung nach den besonderen Umständen des Falles einem der Beteiligten nicht mehr zumutbar ist (RGZ 79, 156 (160);… HK-UrhR/Kotthoff Rn. 15;… Dreier/Schulze/Schulze Rn. 22).Danach können solche Verträge nichtig sein, wenn durch sie die freie Schaffenskraft des Urhebers beeinträchtigt oder die Konkurrenz anderer Bewerber ausgeschaltet wird (RGZ 79, 156).
- KG, 18.04.2019 - 18 U 15/19
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Das Angebot des Drittinteressenten bestimmt also die Konditionen, zu denen der Erwerb anzubieten ist (vgl. RGZ 16, 155 ff. (158); 79, 156 ff. (158);… Henrich, a.a.O., S. 314).
- EGMR - 32801/20 (anhängig)
ITALIA SKI SRO c. ITALIE
Par une décision du 29 octobre 2013 (no 150/11/13), confirmée par la Cour de cassation dans son arrêt no 1977/2020, la Commission fiscale régionale de Lombardie se prononça sur le redressement relatif à l'année 2005 en rejetant l'exception de défaut de légitimation passive.Auparavant, et après l'introduction du pourvoi en cassation contre la décision no 150/11/13, la Commission fiscale régionale de Lombardie avait accueilli ladite exception pour les années 2006 et 2007 par une décision devenue définitive en 2014 (no 3376/2014).
- BGH, 17.04.1953 - I ZR 81/52
Verlagsrecht. Option
Das Gleiche gilt für einen Optionsvertrag, der ein Vorrecht auf den Abschluß eines Verlagsvertrages einräumt (RGZ 79, 156). - BGH, 19.11.1954 - I ZR 241/52
Rücktritt vom Verlagsvertrag
(RGZ 79, 156, 1607; 112, 173, 188; 140, 264, 275), daß Verlagsverträge als Dauerschuldverhältnisse, die eine Vertrauensbeziehung zwischen den Vertragsparteien voraussetzen, in entsprechender Anwendung der bei Dienst- und Gesellschaftsverträgen geltenden Grundsätze (§§ 626, 723 BGB) aus wichtigem Grunde gekündigt werden können. - LG Düsseldorf, 22.09.2011 - 4a O 72/11
Polstervorrichtung III
Auch wenn die Verfügungsklägerin bereits nach ihrem Vortrag schon seit einiger Zeit Kenntnis von den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen der Verfügungsbeklagten hatte und zudem im Zeitpunkt des Verfügungsantrages bereits ein paralleles Verletzungsverfahren rechtshängig war (Az.: 4a O 150/11), fehlte es dem Verfügungsantrag gleichwohl nicht an der erforderlichen Dringlichkeit.
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