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| RG, 26.04.1912 - Rep. II. 517/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Ungerechtfertigte Bereicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 79, 285
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81
Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; § …
Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1962 - VII ZR 238/60 = WM 1962, 609; RGZ 79, 285, 287; 81, 261, 266;… ebenso Lieb in MünchKomm, BGB, § 819 Rdn. 6;… Palandt/Thomas, BGB, 41. Aufl., § 819 Anm. 2 e;… Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 819 Rdn. 6;… Staudinger/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 819 Rdn. 9). - OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 16 U 176/05
Vereinbarung einer mit den Vorschriften des GmbH-Gesetzes unvereinbaren …
Existieren mehrere Vertreter oder Organe, kommt es auf die Kenntnis des die Leistung tatsächlich Erbringenden an (RGZ 79, 285, 286 f.; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1312). - BGH, 30.03.1965 - V ZR 209/62
Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines zugrundeliegenden Scheingeschäfts - …
Da jedoch H. auf Grund seiner Vollmacht entgegennahm, die ihn ermächtigte, alle Rechtshandlungen für die Klägerin vorzunehmen, die zum Verkauf des Grundbesitzes ihm zweckmäßig erschienen, und die Klägerin nicht vorträgt, und daß die Abweichung von den nach ihrer Behauptung erteilten Anweisungen den Beklagten erkennbar war, gilt die Zahlung an den empfangsberechtigten H. als Zahlung an die Klägerin selbst (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 221 III 1 a S. 880;… Palandt, BGB 24. Aufl. § 812 Anm. 4 B b; RGZ 79, 285; 81, 261, 264). - BGH, 22.01.1953 - IV ZR 149/52
Aufrechnung mit Kriegslieferungsansprüchen
Dann aber ist für die Anwendbarkeit des § 814 BGB allein massgebend, ob diese Beamten, als sie die Überweisung anordneten, wussten, dass das Reich zu der Leistung nicht verpflichtet war (RGZ 79, 285 [287] 95, 126 [129]; RG Recht 1918 Nr. 231). - BGH, 09.04.1959 - II ZR 134/58
Rechtsmittel
Bereichert ist, wenn ein unmittelbarer Stellvertreter die Leistung empfangen hat, der Vertretene (RGZ 79, 285; 81, 261, 264).
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