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| RG, 05.02.1913 - Rep. V. 408/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Nichtige Vormerkung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 81, 288
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 15.03.2024 - V ZR 224/22
Beginn der Verjährung mit Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs
Zu einer dauernden Einrede im Sinne von § 886 BGB gehört die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB; vgl. RGZ 81, 288, 290; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1988 - II ZR 92/88, NJW 1989, 220, 221, insoweit in BGHZ 105, 259 nicht abgedruckt). - BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89
Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls …
(1) Schon das Reichsgericht hat in RGZ 81, 288, 289; 151, 155, 156 ff. ausgesprochen, daß nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die einstweilige Verfügung endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos wird, eine Vollziehung also unwirksam ist. - BGH, 06.11.2025 - I ZB 65/25
Vollziehung der Handlungsverfügung
Nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wird die einstweilige Verfügung endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos; eine Vollziehung ist dann unwirksam (RG, Urteil vom 5. Februar 1913 - V 408/12, RGZ 81, 288, 289; Urteil vom 22. April 1936 - V 220/35, RGZ 151, 155, 157).
- OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
Grundbuchsache: Anwendbarkeit der Vollziehungsfrist einer einstweiligen Verfügung …
Dabei gilt in den Fällen, in denen die Vollziehung - wie hier - durch Eintragung in das Grundbuch erfolgt, schon der Antrag des Gläubigers auf Eintragung beim Grundbuchamt als Vollziehung (§ 932 Abs. 3 ZPO; vgl. RG, Urteil vom 5. Februar 1913 - V 408/12, RGZ 81, 288; OLG Hamm, RPfleger 1995, 468;… Vollkommer, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 932 Rn. 9). - BGH, 16.01.1963 - V ZR 237/60
Vormerkung. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Hessen, 10.12.1996 - 9 SaGa 1383/96 Zum anderen ist eine Erledigungserklärung der Klägerin nicht mehr zulässig, da eine Erledigung deshalb nicht eintreten konnte, weil die Klägerin die erwirkte einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach ihrer Verkündung vollzogen hat und deren Vollzug deshalb unstatthaft geworden war, so dass sie vom Amts wegen aufzuheben ist, §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO (RGZ 81, 288, 289; 151, 155, 156 ff.; BGHZ 112, 356, 360;… Zöller/Vollkommer, ZPO , 19. Aufl., § 929 Rdn. 21;… Dunkl u.a., Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 2. Aufl., Rdn. A 399, A 603).
- BGH, 27.02.1951 - I ZR 51/50
Störungen in der Ausübung eines Gewerbebetriebes - Verstoß gegen die Grundsätze …
- OLG Bremen, 19.05.1988 - 1 W 52/88
Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamtes; …
Die Fristversäumnis nach § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist von Amts wegen - nicht nur auf Einwendung des Schuldners - zu beachten, weil jede Vollstreckungsmaßnahme und also auch die Eintragung einer Arresthypothek wirkungslos ( § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und mithin nichtig wäre (vgl. RGZ 81, 288; 151, 155;… Thomas-Putzo a.a.O.;… Zöller-Vollkommer § 929 ZPO Rdnr. 20).
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